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Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen aus dem Melderegister nach § 50 Bundesmeldegesetz (BMG)


B e k a n n t m a c h u n g

über das Widerspruchsrecht gegen
Datenübermittlungen aus dem Melderegister
nach § 50 Bundesmeldegesetz (BMG)

 

Der Einwohnerservice Quickborn weist alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Bönningstedt darauf hin, dass nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) gegen bestimmte Datenübermittlungen Widerspruch eingelegt werden kann (Eintragung einer Übermittlungssperre):

 

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)

 

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)

 

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 1 BMG)

 

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 2 BMG)

 

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 3 BMG)

 

Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift unter Angabe von Name, Geburtsdatum, Anschrift, Datum und Unterschrift gegenüber der Gemeinde Bönningstedt zu erklären.

 

Gemeinde Bönningstedt
Der Bürgermeister
 - Einwohnerservice -
Ellerbeker Straße 20
25474 Bönningstedt

Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
08.30 bis 13.00 Uhr
zusätzlich Dienstag 14.00 bis 18.00 Uhr
E-Mail: einwohnerservice@quickborn.de

 

Bei einem Widerspruch werden Daten nicht übermittelt.

Der Widerspruch gilt bis zu seinem Wideruf.

 

Quickborn, 09. Dezember 2019

Gemeinde Bönningstedt

Der Bürgermeister

Im Auftrag

gez. Thomas Glindemann
(Leitung Einwohnerservice)



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