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Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gegen die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister nach § 28 Abs. 1 LMG


Gemäß § 28 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetzes – LMG) in der zur Zeit gültigen Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen, anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben.

Auskünfte im Zusammenhang mit der bevorstehenden
Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014
sind bisher noch nicht erteilt worden und werden frühestens ein Monat nach Erscheinen dieser Bekanntmachung erteilt.

Ich weise in diesem Zusammenhang daher ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht gegen die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister nach § 28 Abs. 1 LMG hin.
Danach hat jede Einwohnerin und jeder Einwohner das Recht, Widerspruch gegen diese Form der Auskunftserteilung einzulegen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe von Name, Geburtsdatum, Anschrift, Datum und Unterschrift gegenüber der Stadt Quickborn zu erklären.

Stadt Quickborn
Der Bürgermeister
- Einwohnerservice -
Rathausplatz 1
25451 Quickborn

Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 08.00 - 18.00 Uhr
Sa. 10.00 - 12.00 Uhr

E-Mail: einwohnerangelegenheiten@quickborn.de

Quickborn, 21. Januar 2014
Stadt Quickborn
Der Bürgermeister
Im Auftrag
gez. Thomas Glindemann
(Leitung Einwohnerservice)

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