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Bekanntmachung der Stadt Quickborn über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 106 „Gertrudenhof“ der Stadt Quickborn nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)


Bekanntmachung der Stadt Quickborn über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 106 „Gertrudenhof“ der Stadt Quickborn nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der von der Ratsversammlung der Stadt Quickborn in der Sitzung am 21.09.2015 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des B-Planes Nr. 106 „Gertrudenhof“ der Stadt Quickborn für das Gebiet südlich der Feldbehnstraße, westlich der an der Feldbehnstraße gelegenen Waldfläche, nördlich des Amselweges und die Begründung liegen

vom 02.10.2015 bis 02.11.2015

bei der Stadtverwaltung Quickborn in der Eingangshalle (Foyer) des Rathauses, Erdgeschoss, Rathausplatz 1, 25451 Quickborn während folgender Zeiten

montags, dienstags und donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr,
mittwochs von 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr,
freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr

öffentlich aus.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen.

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der angegebenen Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den B-Plan unberücksichtigt bleiben, wenn die Stadt den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des B-Planes nicht von Bedeutung ist. Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig.

 
Quickborn, den 22.09.2015

STADT QUICKBORN
Der Bürgermeister
gezeichnet
(Köppl)

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