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Bekanntmachung zur Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung


Bekanntmachung zur Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Aufgrund § 18 Abs. 7 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) in der zurzeit gültigen Fassung weist die Stadt Quickborn darauf hin, dass Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2016 das 18. Lebensjahr vollenden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäß § 58 Wehrpflichtgesetz (WPflG) in der zurzeit gültigen Fassung widersprechen können.

Gemäß § 58 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial einmal jährlich folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. gegenwärtige Anschrift.

 
Im Jahr 2016 findet die Datenübermittlung im März statt.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) dem widersprochen haben.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist bis zum 28. Februar 2016 schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Stadt Quickborn zu erklären.

Stadt Quickborn
Der Bürgermeister
- Einwohnerservice -
Rathausplatz 1
25451Quickborn

Öffnungszeiten:

Mo. - Fr. 08:00-18:00 Uhr
Sa. 10:00-12:00 Uhr


 
Quickborn, 27.10.2015
Stadt Quickborn
Der Bürgermeister
Im Auftrag
gez. Thomas Glindemann
(Fachdienstleitung Einwohnerservice)

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