Beim Anklicken der Sprachfunktion wird eine Verbindung mit Google hergestellt und Ihre personenbezogenen Daten werden an Google weitergeleitet!

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Freibades der Stadt Quickborn


Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Freibades der Stadt Quickborn

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Freibades der Stadt Quickborn

Aufgrund der §§ 4 und 18 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in den zur Zeit jeweils geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 18.03.2013 folgende Satzung über die Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Freibades der Stadt Quickborn erlassen:

§ 1

(1) Die Stadt Quickborn betreibt das Freibad als öffentliche Einrichtung.

(2) Zur teilweisen Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und des Betriebes der in Absatz 1 bezeichneten Einrichtung werden Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2
Gebührenpflichtige

Die Benutzerinnen und Benutzer unterliegen der Gebührenpflicht, soweit nicht eine der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung vorliegt.

§ 3
Gebührenmaßstab

Für das Freibad gilt eine Badezeit für die Dauer der gesamten täglichen Öffnungszeit. Bei Verlassen des Freibades gilt die Badezeit als beendet.

§ 4
Benutzungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen:

1. Tageskarten  
  Kinder, Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Schüler 1,10 €
  Studenten, Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, am Freiwilligen Sozialen Jahr
oder Ökologischen Jahr, Bürgerinnen/Bürger mit Anspruch auf Grundsicherung,
Empfängerinnen/Empfänger von Arbeitslosengeld II
1,50 €
  Erwachsene 3,00 €
     
2. Zehnerkarten  
  Kinder, Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Schüler 10,00 €
  Studenten, Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, am Freiwilligen Sozialen Jahr
oder Ökologischen Jahr, Bürgerinnen/Bürger mit Anspruch auf Grundsicherung, Empfängerinnen/Empfänger von Arbeitslosengeld II
13,00 €
  Erwachsene 25,00 €
     
3. Saisonkarten  
  Kinder, Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Schüler 30,00 €
  Studenten, Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, am Freiwilligen Sozialen Jahr
oder Ökologischen Jahr, Bürgerinnen/Bürger mit Anspruch auf Grundsicherung, Empfängerinnen/Empfänger von Arbeitslosengeld II
45,00 €
  Erwachsene 65,00 €
     
4. Familienbadekarten  
 

Gilt für einen oder zwei Erwachsene/n mit mindestens einem in der Lebensgemeinschaft
befindlichen Kind bis zum 18. Lebensjahr, sowie die über 18 -jährigen, denen Kindergeld nach
dem Bundeskindergeldgesetz bewilligt ist.
Ein Nachweis ist zu erbringen.

70,00 €


(2) Eine Gebührenbefreiung besteht für:
1. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
2. Inhaberinnen/Inhaber des Ferienpasses für 6 Besuche des Freibades.
3. Schwerbehinderte mit amtlichem Ausweis ab 50%. Sie können sich durch eine Person kostenlos begleiten lassen, wenn eines der Merkzeichen : G, B, aG, H, Bl im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist,

(3) Für Vereine, Schulen und sonstige Gruppen unter Aufsicht einer/eines verantwortlichen und hierzu befähigten Leiterin/Leiters - die Befähigung muss nachgewiesen werden- können unter Beachtung der Benutzungsordnung für das Freibad der Stadt Quickborn besondere Gebühren vereinbart werden. Dies gilt ebenfalls bei Veranstaltungen, die auf Initiative der Stadt Quickborn stattfinden.

§ 5
Ersatzleistungen

(1) Für die Benutzung der Garderobenschränke werden Schlüssel ausgegeben. Bei Verlust beträgt die Ersatzleistung
7,50 €.

(2) Bei Verlust einer Saison- oder Familienbadekarte ist dies der Verwaltung bekannt zu geben. Das Ausstellen einer Ersatzkarte wird mit 5,00 € je Karte berechnet.

§ 6
Fälligkeit der Benutzungsgebühren und Ersatzleistungen

Die Benutzungsgebühren gem. § 4 Abs. 1 werden vor Inanspruchnahme der Leistungen fällig. Die Benutzungsgebühren gem. § 4 Abs. 3 und die Ersatzleistungen gem. § 5 werden nachträglich fällig.

§ 7
Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Stadt Quickborn ist berechtigt, von den Nutzerinnen und Nutzern des Freibades die erforderlichen Angaben gem. §§ 13 und 11 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zu erheben und zu speichern.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Quickborn über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Freibades der Stadt Quickborn vom 23.04. 1996 außer Kraft.


Quickborn, den 19.03.2013 

Stadt Quickborn
gez. Thomas Köppl 
Bürgermeister

Webseiten-ID: 3877