Diese Allgemeinverfügung ersetzt meine Allgemeinverfügung vom 14.12.2022.
Gemäß § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern gesetzlich verboten.
Dieses Verbot ist unbedingt zu beachten und wird durch nachfolgende Anordnung nicht eingeschränkt.
In Vollzug des § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der 1. SprengV (Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 VI) geändert worden ist, erlässt die Stadt Quickborn die beigefügte Allgemeinverfügung zur Regelung eines weiterreichenden Verbots.
Quickborn, 21.12.2022