Bauen

Der Fachbereich Einwohnerangelegenheiten bietet Ihnen hier Informationen und Formulare rund um den Bau. Genehmigungsbehörde und Bauaufsicht ist der Kreis Pinneberg, Fachdienst Bauordnung.


Abbruch von Gebäuden

In manchen Fällen ist eine Genehmigung für die Beseitigung von baulichen Anlagen erforderlich.

Für die Beseitigung von (baulichen) Anlagen gelten bestimmte Regelungen.

Die Beseitigung der in § 61 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) genannten Anlagen ist verfahrensfrei, soweit es sich nicht um Kulturdenkmale handelt. Für die Beseitigung nicht verfahrensfreier Anlagen und Gebäude ist ein Anzeigeverfahren nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ff. LBO erforderlich.

Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften (zum Beispiel nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht) erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an den Kreis Pinneberg, Fachdienst Bauordnung.

Bauakteneinsicht

Die im Archiv der Stadt Quickborn vorhandenen Bauakten und Statiken können von Eigentümern und Bevollmächtigten unter Beachtung des Datenschutzes eingesehen werden. Eine Vollmacht des Eigentümers ist notwendig.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin um lange Wartezeiten für Sie zu vermeiden.
Es werden Gebühren gemäß der geltenden Fassung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Quickborn erhoben.

Bauantrag

Der Bauantrag ist vollständig (3-fach) direkt bei der Genehmigungsbehörde, Kreis Pinneberg, Fachdienst Bauordnung, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn, einzureichen.

Beachten Sie hierbei den Stellplatznachweis gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Quickborn!

Bitte reichen Sie den Antrag zur Entwässerung in Quickborn ein. Diese Unterlagen sind Bestandteil der vollständigen Antragsunterlagen.

Die Anträge und Formulare im bauaufsichtlichen Verfahren finden Sie auf der Webseite des Kreises Pinneberg.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an den Kreis Pinneberg, Fachdienst Bauordnung.

Bauvoranfrage / Vorbescheide

Die Bauvoranfrage ist vollständig direkt bei der Genehmigungsbehörde, Kreis Pinneberg, Fachdienst Bauordnung, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn, einzureichen.

Bauvoranfragen können entweder formlos oder mit dem Formular Bauvoranfrage eingereicht werden.

Fügen Sie bitte Ihrem Antrag einen aktuellen Flurkartenauszug, erhältlich beim Katasteramt Elmshorn, und einen Lageplan (der evtl. aus der Kopie der Flurkarte erstellt werden kann).

Die Anträge und Formulare im bauaufsichtlichen Verfahren finden Sie auf der Webseite des Kreises Pinneberg.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an den Kreis Pinneberg, Fachdienst Bauordnung.

Bebauungspläne

Informationen über wirksame bzw. rechtskräftige Bauleitpläne der Stadt Quickborn können über das Geoportal des Kreises Pinneberg abgerufen werden.

Entwässerungsgenehmigung

Schmutzwasserbeseitigung (Kanalbenutzung)

Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Schmutzwasserkanal) und deren Benutzung bedarf es einer Entwässerungsgenehmigung.

Den Antrag für Schmutzwasser bitte ausgefüllt 3-fach zusammen mit dem Bauantrag bei der Stadt Quickborn einreichen. Ohne diese Formulare ist der Bauantrag unvollständig und kann nicht bearbeitet werden.

Regenwasserbeseitigung (Kanalbenutzung)

Für die Beseitigung von gesammeltem Niederschlagswasser über die kommunale Kanalisation (Siel und Graben) benötigt der Einleiter eine Entwässerungsgenehmigung. Der Entwässerungsantrag mit seinen Anlagen ist in dreifacher Ausfertigung bei der Stadt Quickborn einzureichen. Ohne diese Formulare ist der Bauantrag unvollständig und kann nicht bearbeitet werden.

Niederschlag im Grundwasser versickern lassen oder in ein oberirdisches Gewässer einleiten (Gewässerbenutzung)

Die Einleitung von nichtbelastetem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer oder die Niederschlagsversickerung bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Der Entwässerungsantrag mit seinen Anlagen ist in dreifacher Ausfertigung bei der Stadt Quickborn einzureichen. Ohne diese Formulare ist der Bauantrag unvollständig und kann nicht bearbeitet werden.

Befreiung vom Anschlusszwang (Regenwasserkanal)

Die Stadt Quickborn wird eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang des öffentlichen Regenwasserkanals nur erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die Versickerungsanlagen ausreichend bemessen sind und der Boden versickerungsfähig ist. Die Berechnung des Speichervermögens der Versickerungsanlagen erfolgt nach Arbeitsblatt ATV - A 138. Für die Befreiung vom Anschlusszwang ist der Niederschlagsentwässerung- sowie Versickerungsantrag mit seinen Anlagen in dreifacher Ausfertigung bei der Stadt Quickborn einzureichen.

Die Stadt Quickborn wird die Befreiung vom Anschlusszwang erst erteilen, wenn die Untere Wasserbehörde für die Versickerungsanlagen auf Ihrem Grundstück eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erteilt hat.

Genehmigungsfreistellungen (Bauanzeigen in B-Plangebieten)

Die Genehmigungsfreistellung ist vollständig direkt 2-fach bei der Stadt Quickborn, Rathausplatz 1, 25421 Quickborn, einzureichen.

Die Anträge und Formulare im bauaufsichtlichen Verfahren finden Sie auf der Webseite des Kreises Pinneberg.

Beachten Sie hierbei den Stellplatznachweis gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Quickborn!

Bitte reichen Sie den Antrag zur Entwässerung in Quickborn ein. Diese Unterlagen sind Bestandteil der vollständigen Antragsunterlagen.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an den Kreis Pinneberg, Fachdienst Bauordnung.

Hausnummernvergabe

Bei Neubauvorhaben ist vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Nutzungsaufnahme, die neue Hausnummer bei der Stadt Quickborn zu erfragen. Dieses gilt auch für Umbauten oder Nutzungsänderungen, wenn separate Hauseingänge geschaffen werden.

Nutzungsänderungen

Nutzungsänderungen sind stets zu beantragen.

Der Antrag ist (3-fach) direkt bei der Genehmigungsbehörde, Kreis Pinneberg, Fachdienst Bauordnung, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn, einzureichen.

Die Anträge und Formulare im bauaufsichtlichen Verfahren finden Sie auf der Webseite des Kreises Pinneberg.

Beachten Sie hierbei den Stellplatznachweis gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Quickborn!

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an den Kreis Pinneberg, Fachdienst Bauordnung.

Vorkaufsrechtsverzichtserklärung

Für die Ausstellung der Verzichtserklärung für das Vorkaufsrecht fällt gemäß der Satzung der Stadt Quickborn über die Erhebung von Verwaltungsgebühren eine Gebühr in Höhe von 50,-- EUR an.



Nähere Informationen zum Thema Bauen finden Sie hier:

Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein