Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Isolation für positiv auf das Coronavirus Getestete und Kontaktpersonen der Kategorie I

Corona Update 21.12.2020

Medieninformation zur Allgemeinverfügung Absonderung

Anordnung zur Isolation für positiv auf das Coronavirus Getestete und Kontaktpersonen der Kategorie I

Kontaktpersonen der Kategorie I sind ansteckungsverdächtig und müssen sich deshalb ab sofort und bis auf Weiteres in einer geeigneten Häuslichkeit isolieren. Zu diesen Kontaktpersonen zählen alle diejenigen, die Kontakt zu einer bereits an dem neuartigen Coronavirus erkrankten Person hatten, vorausgesetzt, dass dieser Kontakt mindestens 15 Minuten von Angesicht-zu-Angesicht (face-to-face) gedauert hat, z. B. im Rahmen eines Gesprächs – auch mit Personen aus demselben Haushalt.
Und/oder wenn eine Person gemeinsam über eine längere Zeit (z. B. 30 Minuten) mit einer bereits erkrankten Person in einem Raum war, in dem eine hohe Konzentration infektiöser Aerosole war, also z.B. bei Feiern oder gemeinsamem Singen in Innenräumen ohne die erforderliche Lüftung.

Auch der direkte Kontakt zu Sekreten und Körperflüssigkeiten von Erkrankten kann dafür ausreichen, also beispielsweise Küssen, Anhusten, Anniesen, Kontakt zu Erbrochenem.

Die häusliche Isolation gilt solange, bis sie vom Gesundheitsamt des Kreises wieder aufgehoben wurde.

Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat auf seiner Internet-Seite eine Definition dazu veröffentlicht: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html

Personen, die positiv auf das Corona-Virus getestet wurden, müssen sich unmittelbar nachdem sie von ihrem Testergebnis erfahren haben, auf direktem Weg in Ihre Häuslichkeit begeben und da absondern (häusliche Quarantäne). Dafür ist es egal, ob das Testergebnis über einen molekularbiologischen (PCR) Test oder einen Antigenschnelltest festgestellt wurde oder das Gesundheitsamt über das positive Testergebnis informiert hat.

Die häusliche Absonderung gilt solange, bis sie vom Gesundheitsamt des Kreises wieder aufgehoben wurde.

Wer davon Kenntnis hat, dass er zu diesen Personengruppen gehört, muss sich unverzüglich per E-Mail unter infektionsschutz@kreis-pinneberg.de oder telefonisch über das Bürgertelefon 04121-4502-5000 melden.

Für diese Personen gelten außerdem ab sofort diese Verhaltensregeln:

  • Kein enger körperlicher Kontakt zu Familienangehörigen oder anderen Personen.
  • Ein Abstand von > 1,50 - 2m zu allen Personen ist einzuhalten.
  • Benutzung von Einwegtaschentüchern beim Naseputzen.
  • Tragen eines eng anliegenden Mund-Nasen-Schutzes, wenn es unvermeidlich ist, den Raum mit
    Dritten teilen zu müssen. Dieser ist bei Durchfeuchtung, spätestens nach zwei Stunden zu wechseln.

Die vorgenannten Unterpunkte gelten nicht bei Personen, die persönliche Zuwendung oder Pflege
brauchen oder diese durchführen und sich im gleichen Haushalt befinden (engster Familienkreis). Die
Kontakte sind auf das notwendige Maß zu reduzieren.

  • Führen eines Tagebuchs bezüglich der Symptome, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und
    Kontakte zu weiteren Personen. Die Körpertemperatur ist zweimal täglich zu messen.
  • Bei Auftreten von Symptomen wie Fieber oder erhöhter Temperatur, Husten, Reizung des Rachens
    oder Schnupfen ist unverzüglich das Gesundheitsamt des Kreises Pinneberg unter den aufgeführten
    Kontaktdaten zu informieren.

Für alle diese Personen wird die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit untersagt (§ 31 Infektionsschutzgesetz).
Ausgenommen ist Home-Office, wenn dies ohne Kontakt zu anderen Personen durchgeführt
werden kann.

Diese Regelungen gelten von Montag, 21. Dezember bis einschließlich 15. Januar. Der Kreis Pinneberg
hat dazu eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen.

Hinweis:
Begründungen und Details sind der beigefügten Allgemeinverfügung sowie der Medieninformation und
dem Erlass des schleswig-holsteinischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
zu entnehmen: https://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Text: Medieninformation des Kreises Pinneberg vom 18.12.2020

Quickborn, 21.12.2020