Wohnberechtigungsschein

Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben.

Der Wohnberechtigungsschein ist abhängig von der Höhe Ihres Einkommens und der Anzahl der Familienangehörigen.

Vor Antragstellung empfiehlt es sich, bei der Wohngeldstelle prüfen zu lassen, ob ein Anspruch besteht. Dazu werden die Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder benötigt.

Formular

Wo finde ich entsprechende Wohnungen?

Anschriften der Wohnungsbaugesellschaften, die über öffentlich geförderte Wohnung in und um Quickborn verfügen, finden Sie hier und können Sie ggf bei der Stadtverwaltung (04106-611 0 oder per E-Mail an info@quickborn.de) erfragen.

Die Fa. Schaffarzyk hat gemeinsam mit der Stadt Quickborn vereinbart, dass Wohnungen im Bereich des Gertrudenhofes zu einem günstigeren Mietzins, innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen, angemietet werden können. Die Stadt Quickborn selbst verfügt über keine gemeindeeigenen Wohnungen, die dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen.

Sollten Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII erhalten, sollten Sie die Anmietung der Wohnung mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter / Ihrer Sachbearbeiterin vorab besprechen.


Nähere Informationen zum Thema Wohnberechtigungsschein finden Sie hier:

Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein