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Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in der Gemeinde Bönningstedt


Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in der Gemeinde Bönningstedt

Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in der Gemeinde Bönningstedt

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist gemäß § 23 Abs.1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der zur Zeit gültigen Fassung verboten.

Da weichgedeckte Gebäude aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandgefährdet gelten, wird, um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern aus Anlass des Jahreswechsels vorzubeugen, gem. § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der 1. SprengV hiermit angeordnet:
Das ohnehin in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember jeden Jahres bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Klasse II wird für den Bereich der Gemeinde Bönningstedt hinsichtlich der Verwendung (Abbrennen) von Feuerwerksraketen in einem Abstand von 300 m zu weichgedeckten Gebäuden, insbesondere Reetdachhäusern, auch auf den 31. Dezember und den 01. Januar ausgedehnt. Andere pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nicht in einem geringeren Abstand als 100 m von weichgedeckten Gebäuden abgebrannt werden.

Es sind folgende Straßenzüge in der Gemeinde Bönningstedt von dem Abbrennverbot betroffen:

Alter Feldweg, Am Hagen (Norderstedter Straße bis Schnelsener Weg), An der Bahn, Bahnhofstraße (Seafordkehre bis AKN), Berliner Straße, Bordewicksweg, Crivitzstieg, Dammfelder Weg (südöstliches Ende vom alten Klärwerk bis Schnelsener Weg), Deepenwischenweg (östliches Ende ab Ostermoorweg), Dorfstraße (Hausnummer 30 - Norderstedter Straße), Engelstwiete, Franz-Rabe-Straße (von Bordewicksweg bis Ostermoorweg), Garstedter Weg, Hasloher Weg (Norderstedter Straße bis Hausnr. 38), Hasloher Weg (100 m südlich Rabenhorst bis Moorweg), Hebammenstieg, Heidkampsweg, Hohenloher Ring, Im Winkel, In de Musen, Kehrwieder, Kieler Straße (Ortsausgang Hamburg bis Schwarzer Weg), Lerchenweg (nördlicher Teil ab Rotdornstieg bis Ortfeld), Meisenweg inkl. Spielplatz, Moorlander Weg, Norderstedter Straße (Am Hagen bis Autobahnbrücke), Norderstedter Straße (AKN bis Dammfelder Weg), Ortfeld, Ostermoorweg (von Franz-Rabe-Straße bis Deepenwischenweg), Rellinger Weg, Schnelsener Weg, Winzeldorfer Straße (südlicher Bogen von Kieler Straße bis Rellinger Weg)

Bezüglich der Anordnung des Abbrennverbotes für Feuerwerksraketen wird die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der zurzeit gültigen Fassung angeordnet.

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, da bereits zum bevorstehenden Jahreswechsel verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von Feuerwerksraketen Brände verursacht werden. Hierbei überwiegt das Interesse der Eigentümer weichgedeckter Gebäude an einem Schutz vor Brand­gefahren gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, Feuerwerksraketen in der Silvesternacht abzubrennen.

Zuwiderhandlungen können gem. § 46 Ziffer 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Gemeinde Bönningstedt, Rathausplatz 1, 25451 Quickborn einzulegen.

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei dem Landrat des Kreises Pinneberg, Kurt-Wagener-Str. 11, 25337 Elmshorn, eingelegt wird. Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der sofortigen Vollziehung anordnen.

 

Bönningstedt, 27.12.2014                                          

Gemeinde Bönningstedt
Der Bürgermeister
als örtliche Ordnungsbehörde
gez. Peter Liske

  Bürgermeister

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