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Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gegen die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister nach § 28 Abs. 1 LMG


Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gegen die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister nach § 28 Abs. 1 LMG

B e k a n n t m a c h u n g

über das Widerspruchsrecht gegen die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister nach § 28 Abs. 1 LMG

Gemäß § 28 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetzes – LMG) in der zur Zeit gültigen Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen, anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben.

- Auskünfte im Zusammenhang mit der bevorstehenden

Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014

sind bisher noch nicht erteilt worden und werden frühestens ein Monat nach Erscheinen dieser Bekanntmachung erteilt.

Den vollständigen Text der Bekanntmachung finden Sie hier.

 

 

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