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Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 104 A „Friedrichsgaber Straße / Bahnstraße / Lerchenweg“ der Stadt Quickborn für das Gebiet Friedrichsgaber Straße zwischen Hausnummer 23 und 37 im Süden und den hinter den Hausnummern Bahnstraße 90-102 gelegenen Flächen


Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 104 A „Friedrichsgaber Straße / Bahnstraße / Lerchenweg“ der Stadt Quickborn für das Gebiet Friedrichsgaber Straße zwischen Hausnummer 23 und 37 im Süden und den hinter den Hausnummern Bahnstraße 90-102 gelegenen Flächen

Bekanntmachung der Stadt Quickborn

Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 104 A „Friedrichsgaber Straße / Bahnstraße / Lerchenweg“ der Stadt Quickborn für das Gebiet Friedrichsgaber Straße zwischen Hausnummer 23 und 37 im Süden und den hinter den Hausnummern Bahnstraße 90-102 gelegenen Flächen im Norden (Teilgebiet A1) und dem Gebiet südlich der Bahnstraße und östlich des Lerchenwegs (Teilgebiet A2)

Bebauungsplan Nr. 104A  

 

Die Ratsversammlung der Stadt Quickborn hat in der Sitzung am 26.11.2012 den B-Plan Nummer 104 A der Stadt Quickborn für das Gebiet Friedrichsgaber Straße zwischen Hausnummer 23 und 37 im Süden und den hinter den Hausnummern Bahnstraße 90-102 gelegenen Flächen im Norden (Teilgebiet A1) und dem Gebiet südlich der Bahnstraße und östlich des Lerchenwegs (Teilgebiet A2), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der B-Plan tritt mit Beginn des 20.03.2013 in Kraft. Alle Interessierten können den B-Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an in der Stadtverwaltung Quickborn -Rathaus-, Fachbereich Stadtentwicklung, Zimmer 209 Rathausplatz 1, 25451 Quickborn während folgender Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten:

montags, dienstags und donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr,
mittwochs von 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr,
freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Quickborn geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der B-Plan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Quickborn unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

Quickborn, den 14.03.2013

STADT QUICKBORN
Der Bürgermeister

Im Auftrage

gezeichnet

(Voß)

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