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Bekanntmachung der Gemeinde Bönningstedt über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026
Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B der Gemeinde Bönningstedt haben sich nicht geändert, so dass Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2026 nicht erteilt werden.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung (auch Dauerbescheiderteilung) nicht geändert hat, wird deshalb
durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl 1973 I S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung die Grundsteuer für das
Kalenderjahr 2026 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Danach sind im Jahr 2026 die Grundsteuern in der Höhe und zu den Fälligkeiten zu entrichten, wie sie sich aus dem zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid ergeben.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein
schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch
Widerspruch bei der Gemeinde Bönningstedt, Rathausplatz 1, 25451 Quickborn angefochten werden. Die Einlegung eines Widerspruchs entbindet nicht von der Verpflichtung die
festgesetzten Beträge termingemäß an die Gemeinde Bönningstedt zu entrichten.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 25 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes eine Beschlussfassung über die Festsetzung oder auch die Änderung des Hebesatzes bis zum 30.
Juni eines Kalenderjahres möglich ist. Ein Vertrauensschutz über die Höhe des Hebesatzes des Jahres 2026 entsteht somit erst am 1. Juli 2026.
Bönningstedt, den 16. Dezember 2025
Gemeinde Bönningstedt
Der Bürgermeister
Im Auftrag
gez. Bittner
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