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Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für SchleswigHolstein (Gemeindeordnung - GO -), in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-
H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl Schl.-H. S. 6)
in Verbindung mit den § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz
2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der
Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 18.03.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69), sowie des § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. §
150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung vom 01.10.2002 (BGBl.
I S. 3866; 2003 I S. 61) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2019 (BGBl. I S.
3866), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Bönningstedt vom
26.11.2024 folgende 1. Änderungssatzung erlassen:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit
und mit manipulationssicherem Zählwerk in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
im Sinne des § 33 i GewO sowie an den übrigen in § 1
Abs. 1 genannten Orten
20 v. H.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
Diese Satzung tritt ab dem 01.01.2025 in Kraft.
Bönningstedt, 16.12.2024
Gemeinde Bönningstedt
Der Bürgermeister
gez. Rolf Lammert
Webseiten-ID: 27219