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7. Änderungssatzung
zur Satzung der Gemeinde Bönningstedt und
der Hamburger Stadtentwässerung – Anstalt des öffentlichen Rechts –
über die Erhebung von Abgaben für die Abwasserbeseitigung
im Gebiet der Gemeinde Bönningstedt
vom 08.12.2014
(Beitrags- und Gebührensatzung)
Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2023, 57), zuletzt geändert am 24.05.2024 (GVOBl. S. 404), der §§ 1 Absatz 1 und 3, 2 Absatz 1 Satz 1, 5, 6, 8, 9 und 9a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10. Januar 2005 (GVOBl. S. 27) zuletzt geändert am 04. Mai 2022 (GVOBl. S. 564), der §§ 1 Abs. 1, 2 des Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. 1974, 37) zuletzt geändert am 27.10.2023 (GVOBl. S. 514), § 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 26. September 2018 (GVOBl. 2018, 476) zuletzt geändert am 06.08.2024 (GVOBl. S. 722), der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. S. 425), des § 46 Absatz 3 Landeswassergesetz Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13. November 2019 (GVOBl. S. 425), zuletzt geändert am 06. Dezember 2022 (GVOBl. S. 1002), der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zwischen der Gemeinde Bönningstedt und der Hamburger Stadtentwässerung – Anstalt öffentlichen Rechts – vom 13. Februar 2012 sowie vom 17. Oktober 2012 sowie der Übertragungssatzung der Gemeinde Bönningstedt vom 19. September 2013 wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 29. April 2025 durch die Geschäftsführung der Hamburger Stadtentwässerung – Anstalt öffentlichen Rechts – folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1 (Änderungen)
„§ 27
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die Grundgebühr für die Abfuhr von Schlamm aus Kleinkläranlagen beträgt 97,61 € für jede vorgenommene Entsorgung. Die Zusatzgebühr beträgt 35,98 € für jeden entsorgten Kubikmeter Fäkalschlamm.
(2) Die Grundgebühr für die Abfuhr von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben beträgt 83,30 € für jede vorgenommene Entsorgung. Die Zusatzgebühr beträgt 19,76 € für jeden entsorgten Kubikmeter Schmutzwasser.
(3) In den Grundgebühren gemäß Abs. 1 und 2 ist das Auslegen und Einholen von bis zu 30 m Schlauchlänge enthalten. Für das Auslegen und Einholen zusätzlicher Schlauch-längen über 30 m hinaus wird für jeden zusätzlichen Meter Schlauchlänge eine Gebühr von 2,38 € erhoben
(4) In Not- und Dringlichkeitsfällen beträgt die Grundgebühr gemäß Abs. 1 und 2 313,50 € für jede vorgenommene Entsorgung. Ein Not- und Dringlichkeitsfall liegt vor, wenn die Notwendigkeit einer Leerung nach Maßgabe von § 19 Abs. 3 der Abwasser-beseitigungssatzung nicht innerhalb einer Mindestfrist von 14 Tagen vor der erforderlichen Durchführung angezeigt wird und somit eine Sonderabfuhr beauftragt werden muss.
(5) Kann aus Gründen, die der Grundstückseigentümer zu vertreten hat, eine Kleinkläranlage oder eine abflusslose Sammelgrube trotz vorheriger satzungsgemäßer Benachrichtigung nicht entsorgt werden, wird für jeden vergeblichen Abholversuch eine Gebühr von 194,50 € erhoben.
(6) Die Abrechnung der Entsorgung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben erfolgt leistungsbezogen.“
Artikel 2 (In-Kraft-Treten)
Diese 7. Änderungssatzung tritt zum 01.05.2025 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.
Für die Aufgabe der Schmutzwasserfortleitung und -behandlung:
Bönningstedt, den 30. April 2025 Gemeinde Bönningstedt
gez. Rolf Lammert der Bürgermeister
Für die Aufgaben der Schmutzwassersammlung, der Niederschlagswasserbeseitigung und der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung:
Hamburg, den 30. April 2025 Geschäftsführung HSE
gez. Dr. Michael Beckereit gez. Dr. Frank Herzog
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