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Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) - HundStS -


Bekanntmachung

 

Satzung der Gemeinde Bönningstedt über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung – HundStS –)

 

 

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl Schl.-H. S. 6) in Verbindung mit den § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 und Abs. 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 69), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 22.11.2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

§2

Steuerpflicht

(1) Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halterin/Halter des Hundes).

(2) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht in dem darauffolgenden Monat des Monats, in dem ein Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens in dem darauffolgenden Monat des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet vor dem Monat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht vor dem Kalendermonat, in dem eine schriftliche Abmeldung im Bürgerbüro erfolgt.

(3) Bei Wohnortwechsel einer Hundehalterin/ eines Hundehalters endet die Steuerpflicht vor dem Monat des Monats, in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat.

(4) Wer einen bereits versteuerten Hund oder an dessen Stelle einen anderen Hund erwirbt, wird dafür mit Beginn des auf den Erwerb folgenden Kalendermonats steuerpflichtig.

§ 4

Steuersatz, Steuerjahr, Fälligkeit

(1) Die Steuer beträgt jährlich für den 1. Hund 120,-- €, für den 2. Hund 120,-- € und jeden weiteren Hund 155,-- €.

(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 6 c), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 6 a), gelten als erste Hunde.

(3) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Steuer wird jährlich jeweils am 01. Juli eines Kalenderjahres fällig. Auf Antrag kann aus Billigkeitsgründen auch eine vierteljährliche Fälligkeit zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres zugelassen werden. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so sind die fälligen monatlichen Anteile der Jahressteuer innerhalb eines Monats zu entrichten.

§ 5

Steuerfreiheit

Steuerfrei sind Personen, die Hunde

(1) vorübergehend, aber nicht länger als einen Monat zur Ausbildung, Pflege oder Verwahrung in ihren Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen haben.

(2) vorübergehend, aber nicht länger als zwei Monate in das Gebiet der Gemeinde verbringen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuern.

§ 6

Steuerermäßigung, Steuerbefreiung

Die Steuer ist auf Antrag gemäß der §§ 6 a, 6 b und 6 c zu ermäßigen bzw. zu befreien.

§ 6 a

Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen;

b) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;

c) abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;

d) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;

e) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.

(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet werden.

§ 6 b

Zwingersteuer

(1) Von Hundezüchterinnen/Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als 6 Monate sind.

§ 6 c

Steuerbefreiung

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

(1) Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;

(2) Gebrauchshunden von Forstbeamtinnen/ Forstbeamten, von im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufseherinnen/ Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;

(3) Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;

(4) Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;

(5) Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;

(6) Blindenführhunden;

(7) Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

§ 7

Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

(1) die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,

(2) die Halterin/der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,

(3) für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,

(4) in den Fällen des § 6 a Abs. 2, § 6 b und § 6 c Ziffer 6 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 8

Meldepflichten

(1) Wer einen Hund erwirbt oder mit einem Hund zuzieht, hat dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Die Anmeldung hat schriftlich oder über das Online-Portal zu erfolgen. Welpen gelten mit Ablauf des dritten Monats nach dem Wurf als angeschafft.

(2) Wird ein Hund nicht mehr gehalten, ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Die Abmeldung hat schriftlich oder über das Online-Portal zu erfolgen. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung der Erwerberin/des Erwerbers anzugeben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat die Hundehalterin/der Hundehalter das binnen 14 Tagen schriftlich anzuzeigen.

§ 9

Steuermarken

(1) Die Gemeinde gibt für jeden angemeldeten Hund eine Steuermarke aus.

(2) Bei Verlust bzw. Unkenntlichkeit der Steuermarke ist eine Ersatzmarke zu erwerben. Bei Vorlage der bisherigen Steuermarke ist die Ersatzmarke gebührenfrei.

(3) Die Hundehalterin/ der Hundehalter darf Hunde außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke führen und laufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige Hundesteuermarke und unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Gemeinde eingefangen werden. Die Halterin/ der Halter eines eingefangenen Hundes soll hiervon in Kenntnis gesetzt werden.

(4) Bei Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke wieder zurückzugegeben.

§ 10

Auskunftspflichten

(1) Jede Hundehalterin/ jeder Hundehalter ist verpflichtet, über die Anzahl der von ihr/ ihm gehaltenen Hunde Auskunft zu erteilen. Die Grundstückseigentümerin/ der Grundstückseigentümer oder die Grundstücksbesitzerin/ der Grundstücksbesitzer oder deren Bevollmächtigte sind auf Verlangen der Gemeinde oder einer/ eines von ihr Beauftragten verpflichtet, die Anzahl der auf dem betreffenden Grundstück gehaltenen Hunde anzugeben und deren Halterinnen/ Halter namhaft zu machen. Die gleiche Verpflichtung trifft jeden Haushaltsvorstand und jeden Betriebsvorstand.

(2) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümerinnen/ Grundstückseigentümer oder die Grundstücksbesitzerinnen/ Grundstücksbesitzer oder deren Bevollmächtigte sowie die Haushaltsvorstände und Betriebsvorstände zu wahrheitsgemäßen Angaben innerhalb der im Einzelfall bestimmten Frist verpflichtet. Die für eine Bestandsaufnahme erforderlichen Angaben können durch besonderen Erhebungsbogen oder durch öffentliche Bekanntmachung gefordert werden. Die Verpflichtung der Hundehalterin/ des Hundehalters nach § 8 (Meldepflichten) bleibt unberührt.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 7, 8, 9 und 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.

§ 12

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Ermittlung der Hundesteuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) und Abs. 3 lit. b) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – i. V. m. § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBl. Schl.-H. 2018, S. 162) in der jeweils gültigen Fassung durch die Gemeinde Bönningstedt zulässig.

Personenbezogene Daten werden erhoben über Namen, Vorname(n), Anschrift und ggf. Kontoverbindung (bei Einziehung und Erstattung der Hundesteuer) des/r Hundesteuerpflichtigen.

(2) Die Gemeinde Bönningstedt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der/des Hundesteuerpflichtigen und von Daten, die nach Absatz 1 anfallen, ein Verzeichnis der Hundesteuerpflichtigen mit den für die Hundesteuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Hundesteuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(3) Die gespeicherten Daten über die Halterin/den Halter eines Hundes dürfen verwendet und an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden, um aufgefundene Hunde ihren rechtmäßigen Besitzerinnen und Besitzer zuzuführen.

(4) Unabhängig von der Anmeldepflicht ist die Gemeinde Bönningstedt berechtigt, durch Nachfrage bei einzelnen Einwohnerinnen und Einwohnern zu ermitteln, ob sie Halterin oder Halter von Hunden sind. Zur Vorbereitung einer solchen Nachfrage dürfen aus dem Einwohnermelderegister die Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der jeweiligen Person verwendet werden. Für die Durchführung der Nachfrage kann die Gemeinde andere – auch private – Stellen als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer im Sinne des Datenschutzrechts einsetzen und ihnen die Daten gem. Satz 2 zugänglich machen.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 15. Dezember 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Bönningstedt über eine Erhebung der Hundesteuer vom 14.12.2020 außer Kraft.

 

Bönningstedt, den 07.12.2022

Gemeinde Bönningstedt                  L.S.

gez. Lammert, Bürgermeister

 

 

Bönningstedt, den 04.01.2023

Gemeinde Bönningstedt

Der Bürgermeister                         L.S.

gez. Rolf Lammert

 

Veröffentlicht am: 04.01.2023

 

 


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