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Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003
(GVOBI. SchI.-H. 2003, S. 57), § 25 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBI. 73 I, S.
965) sowie § 16 Gewerbesteuergesetz vom 15.10.2002 (BGBL. 14167), jeweils in ihrer
zuletzt gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung
Hasloh vom 18.11.2024 folgende Satzung für die Hebesätze der Grundsteuer A und B sowie
der Gewerbesteuer der Gemeinde Hasloh (Hebesatzsatzung) erlassen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde Hasloh erhebt von dem in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz
Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und von den
Gewerbetreibenden eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des
Gewerbesteuergesetzes.
§ 2 Hebesätze
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer für
a) die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 475 v.H.
b) Grundstücke (Grundsteuer B) 455 v.H.
2. für die Gewerbesteuer 380 v.H.
§ 3 Inkrafttreten
Die Hebesatzsatzung der Gemeinde Hasloh tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Hasloh, 16.12.2024
Gemeinde Hasloh
Der Bürgermeister
Gez. Kay Löhr
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