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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/ des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Quickborn


Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/ des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Quickborn

Bekanntmachung

gemäß § 73 Gemeinde- und Kreiswahlordnung

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/ des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Quickborn

 
Als Tag für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/ des hauptamtlichen Bürgermeisters wurde

Sonntag, der 24. April 2016

und für eine mögliche Stichwahl

Sonntag, der 22. Mai 2016

bestimmt.

Aufgrund des § 57 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit § 51 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) und § 73 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) fordere ich hiermit auf zur

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl
der hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters.

Wahlvorschläge können von jeder in der Gemeindevertretung vertretenen politischen Partei und Wählergruppe, mehreren politischen Parteien und Wählergruppen gemeinsam (gemeinsamer Wahlvorschlag) sowie jeder Bewerberin und jedem Bewerber für sich selbst eingereicht werden.

Jede politische Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen. Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb des Wahlgebietes auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, können nicht zugelassen werden. Wird keine Bewerberin oder kein Bewerber zu dieser Wahl zugelassen oder erhält die einzig zugelassene Bewerberin oder der einzig zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit, so erfolgt die Wahl durch die Gemeindevertretung der Stadt Quickborn.

Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister ist, wer

  1. die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt oder die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  2. am Wahltag das 18 Lebensjahr vollendet hat.

Ein gültiger Wahlvorschlag darf nur den Namen einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers enthalten. Er muss den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder den Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) enthalten.

Der Wahlvorschlag, den eine Bewerberin bzw. ein Bewerber für sich selbst einreicht, muss gemäß § 51 Abs. 3 GKWG von mindestens 145 Wahlberechtigten aus Quickborn persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.

Bei einem Vorschlag durch eine Partei oder Wählergruppe ist der Name der Partei oder der Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag ist der Name sowie die Kurzbezeichnung jeder einzelnen an dem Wahlvorschlag beteiligten Partei oder Wählergruppe anzugeben.

Als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag kann nur benannt werden, wer

  1. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder
  2. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von der Mitgliederversammlung nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung)

hierzu gewählt worden ist. Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt.

Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von der für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Leitung jeder am Wahlvorschlag beteiligten politischen Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Ein Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder ein gemeinsamer Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 22 des Gesetzes) enthalten.

Entsprechende amtliche Formblätter einschließlich der notwendigen Anlagen werden vom Gemeindewahlleiter der Stadt Quickborn, Rathausplatz 1, 25451 Quickborn, auf Anforderung kostenfrei ausgegeben.

Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens

Montag, 07. März 2016, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist)

bei mir eingegangen sein. Es wird jedoch gebeten, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Frist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

 
Quickborn, 29.10.2015

STADT Quickborn
Der Gemeindewahlleiter
Volker Dentzin

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