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Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 101 der Stadt Quickborn „Waldsiedlung Quickborn-Heide Nord“ für das Gebiet südlich der Klaus-Groth-Straße, östlich der Ulzburger Landstraße und westlich des Kiefernhains (nördlicher Abschnitt); hier: Satzung der Stadt Q


Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 101 der Stadt Quickborn „Waldsiedlung Quickborn-Heide Nord“ für das Gebiet südlich der Klaus-Groth-Straße, östlich der Ulzburger Landstraße und westlich des Kiefernhains (nördlicher Abschnitt); hier: Satzung der Stadt Q

Bekanntmachung der Stadt Quickborn

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 101 der Stadt Quickborn „Waldsiedlung Quickborn-Heide Nord“ für das Gebiet südlich der Klaus-Groth-Straße, östlich der Ulzburger Landstraße und westlich des Kiefernhains (nördlicher Abschnitt)

hier: Satzung der Stadt Quickborn über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans

 

Die Ratsversammlung der Stadt Quickborn hat in ihrer Sitzung am 26.11.2012 die Satzung der Stadt Quickborn über die Verlängerung der Veränderungssperre im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 101 „Waldsiedlung Quickborn-Heide Nord“ (Gebietsbezeichnung siehe oben) bestehend aus dem Text der Satzung und einer Planzeichnung (Flurkartenauszug), der der genaue Geltungsbereich zu entnehmen ist, beschlossen. Dies wird hiermit bekanntgemacht.

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie ist dieser Bekanntmachung als Anlage hinzugefügt worden. Alle Interessierten können die Satzung ab sofort außerdem bei der Stadtverwaltung Quickborn, Fachbereich Stadtentwicklung, Rathausplatz 1, 25451 Quickborn einsehen und über ihren Inhalt Auskunft erhalten.

Auf die Vorschriften der §§ 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bauge-setzbuches (BauGB) über etwaige Entschädigungsansprüche und die Herbeiführung ihrer Fäl-ligkeit durch schriftlichen Antrag an die Stadt Quickborn wird hingewiesen. Ebenso wird auf die Vorschrift des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hinge-wiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Quickborn unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften über die Aus-fertigung und Bekanntmachung oder von Verfahrens- und Formvorschriften der GO, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Quickborn unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Quickborn, den 17. Dezember 2012

STADT QUICKBORN

gezeichnet           (L.S.)

(Köppl)
Bürgermeister

 

 

 

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