Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Landesverordnung über das geplante Naturschutzgebiet „Himmelmoor“ sowie des Entwurfs des Naherholungskonzeptes

Geplantes Naturschutzgebiet „Himmelmoor“, Kreis Pinneberg

Rechtsetzungsverfahren gemäß § 22 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 19 Abs. 2 LNatSchG

Im Auftrage des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) wird der Entwurf der Landesverordnung über das geplante Naturschutzgebiet „Himmelmoor“ vom Oktober 2021 sowie der Entwurf des Naherholungskonzeptes (Stand Oktober 2021) für die Dauer eines Monats während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Quickborn sowie im Amt Pinnau und im Amt Rantzau zur Einsicht öffentlich ausgelegt.

Ebenfalls wird die Strategische Umweltprüfung (SUP) zur Landesverordnung über das geplante Naturschutzgebiet „Himmelmoor“ (Stand: Oktober 2021) für die Dauer eines Monats bei o.g. Stellen öffentlich ausgelegt.

Das Naturschutzgebiet ist rund 583 ha groß und umfasst das Himmelmoor mit angrenzenden Flächen. Der Geltungsbereich der Landesverordnung über das geplante Naturschutzgebiet kann der nachfolgenden Planzeichnung entnommen werden.


Himmelmoor

Der Entwurf der Landesverordnung mit den Übersichtskarten und den dazugehörigen Abgrenzungskarten, der Entwurf des Naherholungskonzeptes und die Strategische Umweltprüfung liegen im Zeitraum

vom 06.12.2021 bis 05.01.2022

im Rathaus der Stadt Quickborn, Rathausplatz 1, 25451 Quickborn im Erdgeschoss Zimmer BR 27 während folgender Zeiten öffentlich aus:

montags, dienstags und donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr, mittwochs von 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr und ergänzend durch eine Veröffentlichung im Internet unter www.quickborn.de (Navigation: Veröffentlichungen), sowie im Amt Pinnau und im Amt Rantzau während der dortigen Dienststunden.

Aufgrund der anhaltenden Beschränkungen durch die Corona Pandemie ist ein Zutritt zum Rathaus der Stadt Quickborn aktuell nur unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Einhaltung eines Mindestabstandes zu anderen Personen von 1,5 m zu jeder Zeit
  • Tragen eines Mund- und Nasenschutzes innerhalb des Gebäudes
  • Benutzung von bereitgestelltem Hand-Desinfektionsmittels
  • Angabe persönlicher Kontaktdaten zwecks Rückverfolgung im Falle einer Infektion

Jeder, dessen Belange durch die Landesverordnung berührt werden, kann bei der Stadt Quickborn, dem Amt Pinnau, dem Amt Rantzau, der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Pinneberg oder dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek, vom ersten Tag der Auslegung an bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist eine Stellungnahme schriftlich oder zur Niederschrift abgeben.

Jeder kann ebenfalls eine Stellungnahme zur Strategischen Umweltprüfung (SUP) vom ersten Tag der Auslegung an bis zu einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei den o.g. Stellen abgeben. Die Stellungnahme sollte zusätzlich als Word-Dokument an folgende E-Mail-Adresse gesandt werden: Andrea.Kuehl@llur.landsh.de.

Fläche und Projekte in dem geplanten Naturschutzgebiet dürfen gemäß § 12 Absatz 2 LNatSchG von der Bekanntmachung der Auslegung an bis zum Inkrafttreten der Verordnung, längstens jedoch drei Jahre lang, nur verändert werden, soweit dies dem Schutzzweck der beabsichtigten Verordnung nicht gefährdet, hiervon unberührt bleibt die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung.

Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als Obere Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen und teilt den Betroffenen das Ergebnis der Prüfung mit oder führt einen Erörterungstermin durch.

Die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft.

Eine Verletzung der im § 19 des Landesnaturschutzgesetzes bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Inkraftsetzung der Rechtsvorschrift gegenüber dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als Obere Naturschutzbehörde geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel in der Beschreibung des Schutzzweckes.

Etwaige Entschädigungsansprüche gemäß § 54 des Landesnaturschutzgesetzes aufgrund von Verboten oder Beschränkungen von zulässigen Handlungen nach dieser Verordnung können bereits jetzt geltend gemacht werden.

Der Entwurf und die dazugehörigen Karten sind auch im Internet unter folgendem Link einsehbar:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/S/schutzgebiete/naturschutzgebiete.html

Quickborn, den 26.11.2021

STADT QUICKBORN
Der Bürgermeister
Im Auftrag
gez. Schaber