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Aufgrund von § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz -LOffZG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.11.2006 (GVOBI. Schleswig-Holstein 2006 S. 243) in Verbindung mit § 2 Absatz 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30.11.2006 (GVOBI. Schleswig-Holstein 2006 S. 252), in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung, wird für die Stadt Quickborn verordnet ...
Den vollständigen Inhalt der Verordnung entnehmen Sie bitte nachfolgendem PDF-Dokument.
Quickborn, 12.05.2026
Webseiten-ID: 30102