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Neue Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus


Corona Update Kreis 11.12.2020 (2)

Der Kreis Pinneberg erlässt mit Wirkung ab dem 12.12.2020 folgende Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Pinneberg bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz:

1. Im öffentlichen Raum sind der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt.

2. Zusammenkünfte sind in der Öffentlichkeit und im privaten Bereich mit Angehörigen des eigenen Haushaltes (unabhängig von der Gesamtanzahl) sowie mit Personen eines weiteren Haushaltes zulässig, soweit eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Im privaten Bereich dürfen Familien (unabhängig von der Anzahl der Haushalte) bis zu einer Gesamtzahl von maximal zehn Personen zusammenkommen. Familie im Sinne von Satz 2 sind die Ehe-und Lebenspartner sowie Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister und deren Kinder sowie jeweils deren Ehe-und Lebenspartner oder deren Haushaltsangehörige.

3. Das Betreten von allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, berufsbildenden Schulen, Ergänzungs-und Ersatzschulen ist untersagt. Ausgenommen vom Betretungsverbot 1 sind:

  • die Schülerinnen und Schüler
  • die Lehrkräfte
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an den Schulen tätig sind,
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen, die zur Ausführung von Arbeiten an den Schulen tätig sind
  • Personen, die sprach-und heilpädagogische Angebote erbringen
  • erforderliche Schulbegleiterinnen und –begleiter
  • Betreiber sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von schulischen Mensen und ähnlichen Einrichtungen
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von schulischen Institutionen sowie anderen Kooperationspartnerinnen und –partnern, deren Anwesenheit von der Schulleitung aus dienstlichen Gründen als notwendig angesehen wird
  • Eltern und Erziehungsberechtigte, deren Anwesenheit aus dienstlichen Gründen von der Schulleitung als notwendig angesehen wird
  • Personen im Rahmen nicht schulischer Veranstaltungen, soweit der jeweilige Schulträger die Nutzung der Räume gestattet
  • Personen, die Waren von Lieferanten an einen fest definierten Punkt in der Einrichtungen übergeben.

Schulverwaltung und Schulträger sind verpflichtet, weitergehende schulorganisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus im Schulbetrieb zu reduzieren.

4. Erwachsene Personen (einschließlich der pädagogischen Fachkräfte) sollen in Angeboten der Kindertagesbetreuung (Elementar, Krippe, Hort und Kindertagespflege) eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, ersatzverkündet am 29.11.2020 tragen. Dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlich, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Pädagogische Fachkräfte können in der Betreuung der Kinder mit Blick auf das Kindeswohl situationsabhängig, z. B. zur gezielten Sprachförderung oder beim Streitschlichten und Trösten der Kinder, vorübergehend auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichten.

5. Ausnahmen von Ziffer 3 und 4 dieser Allgemeinverfügung können vom Gesundheitsamt des Kreises Pinneberg gewährt werden, soweit die durch die Beschränkungen bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 12.12.2020 und nach §§ 28a Absatz 1, 28 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 16 IfSG befristet bis einschließlich Donnerstag, 31.12.2020.

7. Die Allgemeinverfügung ist gemäß §§ 28a, 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Mit dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Pinneberg bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz vom 01.12.2020 aufgehoben.

Quickborn, 11.12.2020



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