- Sie erstatten bei der Steuerfahndung eine Anzeige, wenn Sie den Verdacht auf eine Steuerstraftat oder eine Steuerordnungswidrigkeit haben.
- Dies machen Sie am besten über das Anonyme Hinweisgeberportal Schleswig-Holsteins.
- Alternativ können Sie Ihre Anzeige auch schriftlich oder telefonisch an das Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste richten. Dies ist auch anonym möglich.
- Wenn Sie Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten angeben, kann die Steuerfahndung bei Bedarf Rückfragen stellen. Dadurch steigen in der Regel die Erfolgsaussichten der Ermittlungen.
- Die Steuerfahndung prüft den Hinweis und ermittelt die relevanten Besteuerungsgrundlagen sowie die strafrechtlich bedeutsamen Umstände.
- Wenn sich ein Verdacht bestätigt, wird durch die Steuerfahndung oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle ein Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
- Nach Abschluss der Ermittlungen bewertet die Bußgeld- und Strafsachenstelle den relevanten Sachverhalt. Zur Ahndung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit kann sie zum Beispiel bei Gericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen oder einen Bußgeldbescheid erlassen. In bestimmten Fällen arbeitet sie mit der Staatsanwaltschaft zusammen.
- Zudem werden Selbstanzeigen von der Bußgeld- und Strafsachenstelle bearbeitet.
