Leistungsbeschreibung
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.
Schwangere oder stillende Frauen dürfen nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens sowie an Sonn- und Feiertagen arbeiten.
Möchten Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung bei der für Sie zuständigen Arbeitsschutzbehörde stellen.
Ihr Antrag ist genehmigt, wenn Sie nach 6 Wochen keine Ablehnung erhalten haben.
Die zuständige Behörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum ablehnen oder vorläufig untersagen. Ziel ist, die Gesundheit der Frau und ihres Kindes zu schützen.
Solange die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht ablehnt oder vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau ab Antragstellung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen und die Antragsunterlagen vollständig eingereicht haben.
Ihr Antrag zur Genehmigung der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht Ihre generelle Mitteilung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau an die Arbeitsschutzbehörde.