Voraussetzung für die Aufhebung oder Einstellung der Forderung im Vollstreckungsverfahren sind:
- Der Leistungsbescheid, von dem die Forderung ausging, wurde aufgehoben.
- Die Maßnahme der Vollstreckung oder die Vollstreckung an sich wurde durch ein Gericht für unzulässig erklärt.
- Die Einstellung des Vollstreckungsverfahren wurde von einem Gericht angeordnet.
- Sie haben gegen den Bescheid aus dem vollstreckt wird Widerspruch eingelegt und dieser entfaltet eine aufschiebende Wirkung.
- Der Anspruch der Vollstreckungsbehörde auf die von Ihnen geforderte Leistung ist erloschen.
- Die Leistung wurde gestundet.
Im ersten, zweiten und fünften Fall ist die Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde aufzuheben, sobald im jeweiligen Fall die Entscheidung (über die Aufhebung des Leistungsbescheides bzw. die Unzulässigkeitserklärung des Gerichtes) unanfechtbar geworden ist oder der Leistungsanspruch in voller Höhe erloschen ist.
In den anderen Fällen ist das Vollstreckungsverfahren vorübergehend eingestellt und kann durch den Wegfall der Tatsachen, die zur vorläufigen Einstellung geführt haben, wieder aufgenommen werden.