An wen muss ich mich wenden?
Beurlaubung aus gesundheitlichen Gründen: Schule
Beurlaubung zu Beginn des Schulverhältnisses: Schulamt
Beurlaubung aus wichtigem Grund: Schule
Zuständigkeit in der Schule:
a. Klassenlehrkraft: bei einer Beurlaubung bis zu sechs aufeinanderfolgende Tage im Monat
b. Schulleitung: bei einer Beurlaubung von sieben Tagen bis zu einem Monat im Vierteljahr sowie bei gleichzeitiger Beurlaubung für Geschwister, die verschiedene
Klassen derselben Schule besuchen - auch dann, wenn der Zeitraum kürzer als sieben Tage ist oder soweit deren Zuständigkeit gesondert in einer Rechtsverordnung bestimmt ist (z. B. § 13 Absatz 1 Satz 2 Schulartverordnung Gymnasien bei einem Schulbesuch im Ausland)
Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörde:
- Beurlaubung von über einem Monat werden durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde beschieden
(Maßgeblich für die sachliche Zuständigkeit ist der beantragte Zeitraum der Beurlaubung)
Spezielle Hinweise für Stadt Pinneberg
https://www.pinneberg.de/index.php?id=341
