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Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 37 a der Gemeinde Bönningstedt


Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 37 a der Gemeinde Bönningstedt

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bönningstedt hat in ihrer Sitzung am 23.02.2021 die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 37 a beschlossen. Zur Sicherung der Planung wurde aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bönningstedt vom 23.02.2021 (Bekanntmachung vom 17.03.2021) eine Veränderungssperre als Satzung erlassen.

Die Geltungsdauer dieser Veränderungssperre endet mit Ablauf des 18.03.2023.

Zur weiteren Sicherung der Planung für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 37 a wird aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bönningstedt vom 22.11.2022 folgende Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre erlassen:

§ 1

Gegenstand der Satzung

(1) Die Gemeinde Bönningstedt hat zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 37 a Gebiet „Ortskern südlich Bahnhofstraße / östlich Kieler Straße eine bis zum Ablauf des 18.03.2023 geltende Veränderungssperre erlassen. Diese Veränderungssperre ist erstmalig am 19.03.2021 (Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ) in Kraft getreten.

 

(2) Zur weiteren Sicherung der Planung im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 37 a wird gemäß § 17 Absatz 2 BauGB die Geltungsdauer der bestehenden Veränderungssperre nochmals um ein Jahr verlängert.

§ 2

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

 

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Änderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde des Kreises Pinneberg im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bislang ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 3

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

(1) Die Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von einem Jahr, vom Tage der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 1 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.

 

Bönningstedt, den 07.03.2023

Gemeinde Bönningstedt

Der Bürgermeister

gez. Rolf Lammert             (DS)

 

Veröffentlicht am: 07.03.2023


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