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Überprüfung des Lärmaktionsplans der Stadt Quickborn nach Maßgabe der EU-Umgebungslärmrichtlinie; hier: Beteiligung der Öffentlichkeit


Die Stadt Quickborn überprüft auf der Grundlage der Richtlinie 2002/49/EG (ULR) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und
Bekämpfung von Umgebungslärm sowie den §§ 47 a bis 47 f BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) den Lärmaktionsplan unter Beteiligung der Öffentlichkeit und betroffener Träger öffentlicher Belange.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt hat in seiner Sitzung am 13.03.2024 den Entwurf des Lärmaktionsplans der Stadt gemäß § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz
gebilligt.

Der Planentwurf und der Vermerk zur Prüfung des alten Lärmaktionsplanes (Stufe 3) sind in der Zeit vom 03.04.2024 bis 05.05.2024 auf der Interseite der Stadt Quickborn
(www.quickborn.de) (Navigation: Stadtentwicklung -> Öffentlichkeitsbeteiligung) einsehbar.

Zusätzlich liegen der Planentwurf und der Vermerk zur Prüfung des alten Lärmaktionsplanes (Stufe 3) in dieser Zeit im Raum 31 des Rathauses, Erdgeschoss, Rathausplatz 1, 25451
Quickborn, zu folgenden Zeiten öffentlich aus:

  • montags, dienstags und donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr,
  • mittwochs von 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr,
  • freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr.

Während der Auslegungsfrist können alle an der Lärmaktionsplanung Interessierten die oben genannten Unterlagen einsehen sowie Stellungnahmen dazu elektronisch sowie schriftlich übermitteln.

Die unter der Mitwirkung der Öffentlichkeit und der Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange erstellte Fassung des Lärmaktionsplans wird abschließend der Ratsversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 47 d Abs. 3
BImSchG und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung“ nach dem BImSchG (Artikel 13 DGSVO), das mit ausliegt.

Quickborn, den 18.03.2024

Stadt Quickborn
Der Bürgermeister
Im Auftrag
gez. Siedenburg



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