Leistungsbeschreibung
Wenn Sie zu Hause gepflegt werden, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Diese sollen die häusliche Pflege erleichtern, zur Linderung Ihrer Beschwerden beitragen oder Ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Für Pflegehilfsmittel ist keine ärztliche Verordnung nötig, jedoch ein anerkannter Pflegegrad und ein Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Ihre Pflegekasse ist Ihrer gesetzlichen Krankenkasse angegliedert. Sie können also die gleichen Kontaktdaten nutzen.
Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder saugfähige Betteinlagen werden täglich gebraucht und sind nur einmalig nutzbar. Für solche Produkte zahlt Ihre Pflegekasse eine Pauschale von insgesamt bis zu 42,00 EUR monatlich.
Wiederverwendbare technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Duschwagen oder Hausnotrufsysteme stellt Ihnen Ihre Pflegekasse im Normalfall leihweise und kostenfrei zur Verfügung. Bei Neuanschaffungen zahlen Sie einen Eigenanteil von 10 %, maximal jedoch 25,00 EUR.
In der Praxis müssen Sie den Erstantrag auf Pflegehilfsmittel häufig nicht selbst stellen. Der Medizinische Dienst, der ein Gutachten zu Ihrer Pflegebedürftigkeit erstellt, informiert Ihre Pflegekasse meist darüber, ob und welche Pflegehilfsmittel benötigt werden. Dies gilt, sofern Sie zustimmen, gleichzeitig als Antrag.
Des Weiteren können Pflegefachkräfte im Rahmen der Erbringung von ambulanten Pflegesachleistungen, bei häuslicher Krankenpflege, bei außerklinischer Intensivpflege sowie bei den Beratungsbesuchen bei Ihnen zuhause konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Diese Empfehlungen gelten ebenfalls als Antrag.
Stellen Sie selbst oder eine bevollmächtigte Person den Antrag, geben Sie in diesem an, welche Pflegehilfsmittel Sie monatlich benötigen. Nachträgliche Änderungen sind möglich, was Art und Menge der Produkte betrifft. In der Regel müssen Sie die Kostenübernahme nur einmal beantragen.
Welche Produkte als Pflegehilfsmittel gelten und somit für eine Kostenerstattung oder eine Leihe infrage kommen, erfahren Sie von Ihrer Pflegekasse. Auch können Sie dies dem vom GKV-Spitzenverband erstellten Pflegehilfsmittelverzeichnis entnehmen.