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Lärmschutz


Lärmschutz allgemein

Am 18. Juli 2002 trat die "Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der europäischen Union vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" in Kraft. Ziel dieser Richtlinie ist die Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus als Bestandteil der Gemeinschaftspolitik der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Hierzu zählt der Schutz der Bevölkerung vor Lärmimmissionen, welcher durch folgende Maßnahmen zu gewährleisten ist:

  1. Die Belastung durch Umgebungslärm wird anhand von Lärmkarten nach gemeinsamen Bewertungsmethoden ermittelt;
  2. Es wird sichergestellt, dass die Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen informiert wird;
  3. Die Mitgliedsstaaten erstellen Aktionspläne, die auf Basis von Lärmkarten erarbeitet wurden. Ziel ist es, den Umgebungslärm soweit erforderlich - und insbesondere in Fällen, in denen das Ausmaß der Belastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann - zu verhindern, zu mindern sowie die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen sie zufriedenstellend ist.

Weiterhin soll die Richtlinie dazu dienen, bisherige Maßnahmen zur Minderung der wichtigsten Lärmquellen weiterzuentwickeln und zu ergänzen. Sie soll die Europäische Kommission über die Belastung durch Umgebungslärm in den Mitgliedsstaaten informieren.

Mit Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ging die Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht über.


Lärmaktionsplanung
Was bedeutet Lärmschutz?
Was hat Quickborn auf diesem Gebiet bereits getan?


Fluglärmschutz

Aufgrund der räumlichen Nähe zum Verkehrsflughafen im An- und Abflugbereich der nordwestlichen Landebahn ist Quickborn von Lärmimmissionen des Flugbetriebes betroffen.

Lärmschutzbereich

Für den Verkehrsflughafen Hamburg wurde zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Hamburg am 13.03.2012 mit der Landesverordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hamburg ein Lärmschutzbereich festgesetzt.

Zu dem ausgewiesenen Lärmschutzbereich gehört auch ein kleiner Ausschnitt der Ortslage Quickborn südlich Harksheider Weg/Goethestraße, der als Nachtschutzzone festgesetzt wurde (siehe Detailkarte Lärmschutzbereich). Hauseigentümer innerhalb dieser Nachtschutzzone können unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen an wohnbaulichen Anlagen beantragen.

Ansprechperson hierfür ist der Kreis Pinneberg:

Kreisverwaltung Pinneberg, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn
Telefon: 04121-4502-0 | Fax: 04121-4502-9 | E-Mail: info@kreis-pinneberg.de


Fluglärmbeschwerden
Fluglärmschutzkommission


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