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Lärmschutz


Lärmschutz allgemein

Am 18. Juli 2002 trat die "Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der europäischen Union vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" in Kraft. Ziel dieser Richtlinie ist die Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus als Bestandteil der Gemeinschaftspolitik der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Hierzu zählt der Schutz der Bevölkerung vor Lärmimmissionen, welcher durch folgende Maßnahmen zu gewährleisten ist:

  1. Die Belastung durch Umgebungslärm wird anhand von Lärmkarten nach gemeinsamen Bewertungsmethoden ermittelt;
  2. Es wird sichergestellt, dass die Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen informiert wird;
  3. Die Mitgliedsstaaten erstellen Aktionspläne, die auf Basis von Lärmkarten erarbeitet wurden. Ziel ist es, den Umgebungslärm soweit erforderlich - und insbesondere in Fällen, in denen das Ausmaß der Belastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann - zu verhindern, zu mindern sowie die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen sie zufriedenstellend ist.

Weiterhin soll die Richtlinie dazu dienen, bisherige Maßnahmen zur Minderung der wichtigsten Lärmquellen weiterzuentwickeln und zu ergänzen. Sie soll die Europäische Kommission über die Belastung durch Umgebungslärm in den Mitgliedsstaaten informieren.

Mit Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ging die Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht über.


Lärmaktionsplanung

Die Stadt Quickborn ist verpflichtet, den Umgebungslärm regelmäßig zu untersuchen und einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Grundlage hierfür sind die §§ 47a bis 47f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie die europäische Umgebungslärmrichtlinie.

Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, besonders belastete Bereiche zu identifizieren, die Lärmsituation zu bewerten und geeignete Maßnahmen zur Verringerung des Umgebungslärms zu entwickeln. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und weitere bedeutende Lärmquellen.

Die Ratsversammlung der Stadt Quickborn hat den Lärmaktionsplan (Stufe 4) in ihrer Sitzung am 24. Juni 2024 beschlossen. Zuvor wurden die Öffentlichkeit, Nachbarkommunen, Behörden sowie sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft und bei der Beschlussfassung berücksichtigt.

Was bedeutet Lärmschutz?

Lärmschutz umfasst alle Maßnahmen, die dazu beitragen, die Bevölkerung vor schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm zu schützen. Dazu gehören insbesondere:

  1. Die Belastung durch Umgebungslärm wird mithilfe von Lärmkarten nach einheitlichen Bewertungsmethoden erfasst.
  2. Die Öffentlichkeit wird über die Lärmbelastung und deren Auswirkungen informiert.
  3. Auf Grundlage der Lärmkartierung werden Lärmaktionspläne erstellt. Sie sollen Umgebungslärm – insbesondere bei gesundheitlich relevanten Belastungen – vermeiden, mindern oder, soweit möglich, verhindern sowie bestehende ruhige Bereiche erhalten.
  4. Bereits bestehende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm werden regelmäßig überprüft, weiterentwickelt und ergänzt.
Was hat Quickborn auf diesem Gebiet bereits getan?

Zum Schutz der Bevölkerung vor Umgebungslärm wurden in der Stadt Quickborn bereits verschiedene Maßnahmen umgesetzt. Dazu gehören insbesondere:

  • Errichtung von Lärmschutzwänden und -wällen entlang der Bundesautobahn A7,
  • Lärmschutzwand im Bereich des Bebauungsplans Nr. 104,
  • Festsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzfenster) in Bebauungsplänen,
  •  abschnittsweise Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h auf der L76,
  • Berücksichtigung des Fluglärms bei der Bauleitplanung, insbesondere durch den Verzicht auf die Ausweisung neuer allgemeiner Wohngebiete innerhalb der Fluglärm-Betroffenheitszonen.

Viele der Hauptverkehrsstraßen sowie die Bundesautobahn A7 befinden sich nicht in der Baulast der Stadt Quickborn. Deshalb können zahlreiche Lärmschutzmaßnahmen nur gemeinsam mit den jeweils zuständigen Straßenbaulastträgern und Fachbehörden umgesetzt werden.

Hinweis zum Fluglärm

Auch der Fluglärm des Flughafens Hamburg wird im Rahmen der Lärmaktionsplanung berücksichtigt. Für den Flugbetrieb und fluglärmmindernde Maßnahmen ist jedoch nicht die Stadt Quickborn zuständig. Die Stadt setzt sich im Rahmen der Lärmaktionsplanung für Maßnahmen zur Verringerung des Fluglärms ein. Beschwerden zum Fluglärm können an die Fluglärmschutzkommission des Flughafens Hamburg gerichtet werden.

 



Fluglärmschutz

Aufgrund der räumlichen Nähe zum Verkehrsflughafen im An- und Abflugbereich der nordwestlichen Landebahn ist Quickborn von Lärmimmissionen des Flugbetriebes betroffen.

Lärmschutzbereich

Für den Verkehrsflughafen Hamburg wurde zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Hamburg am 13.03.2012 mit der Landesverordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hamburg ein Lärmschutzbereich festgesetzt.

Zu dem ausgewiesenen Lärmschutzbereich gehört auch ein kleiner Ausschnitt der Ortslage Quickborn südlich Harksheider Weg/Goethestraße, der als Nachtschutzzone festgesetzt wurde (siehe Detailkarte Lärmschutzbereich). Hauseigentümer innerhalb dieser Nachtschutzzone können unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen an wohnbaulichen Anlagen beantragen.

Ansprechperson hierfür ist der Kreis Pinneberg:

Kreisverwaltung Pinneberg, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn
Telefon: 04121-4502-0 | Fax: 04121-4502-9 | E-Mail: info@kreis-pinneberg.de


Fluglärmbeschwerden

Wenn Sie ein Fluglärmereignis belastet, dann nehmen Sie die Möglichkeit wahr, sich bei der Fluglärmschutzbeauftragten zu beschweren:

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Umwelt und Energie
Fluglärmschutzbeauftragte
Frau Dr. Gudrun Pieroh-Joußen
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg

Zusätzlich stehen Ihnen die Fluglärmbeschwerdehotline und das offizielle Beschwerdeformular der Hamburger Behörde für Umwelt und Energie zur Verfügung: Beschwerdehotline: 040/ 42840-2548

Sie können Ihre Fluglärmbeschwerde mit Hilfe des Fluglärminformationstools "TraVis" (Track Visualisation) präzisieren, wenn Sie im Internet die Seite http://travisham.topsonic.aero/ aufrufen. Dort haben Sie die Möglichkeit, relevante Daten zu dem Flug zu ermitteln, über den Sie sich beschweren wollen. Merken Sie sich zunächst Datum und Uhrzeit des Überfluges. Die Software zeigt zunächst Flugspuren der aktuellen An- und Abflüge an den vom Flughafen eingerichteten Lärmmessstellen mit den sich verändernden Lärmdaten während des Überflugs. Nun können Sie auch bezogen auf den Standort Ihrer Wohnung für ein konkretes Flugereignis Lärmdaten, Flughöhe und Entfernung des Überflugs ermitteln. Ein Archiv-Modus macht es möglich, Daten bis zu 2 Monate rückwirkend abzurufen.

Fluglärmschutzkommission

Eine Fluglärmschutzkommission (FLSK), ein offizielles Gremium nach Luftverkehrsgesetz, hat die Aufgabe, die Genehmigungsbehörde (Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation in Hamburg) sowie die Flugsicherung bei Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge zu beraten.

Der Kommission gehören an:
  • Vertreter der vom Fluglärm betroffenen Gemeinden (Quickborn ist durch Herrn Holger Junghans vertreten)
    Haben Sie Anfragen oder Anregungen? Senden Sie diese gerne per E-Mail an umwelt@quickborn.de bzw. auf dem Postweg an das Rathaus über den Fachdienst 1.4 Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung. Im Anschluss werden die Anliegen an den Fluglärmbeauftragten weitergeleitet.
  • Vertreter der Bundesvereinigung gegen Fluglärm
  • Vertreter der Fluggesellschaften, der Flugsicherung der Flughafen Hamburg GmbH und der zuständigen Landesbehörden

Um die Kommissionsarbeit zu öffnen und Ihr Wirken für die Bürgerinnen und Bürger und sonstige Interessierte transparenter zu machen, finden neben der eigentlichen Kommissionsarbeit Sitzungen in Stadtteilen / Orten mit aktueller Fluglärmproblematik statt, um sich im Dialog mit der Bevölkerung vor Ort auszutauschen.



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