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Bauen

Der Fachbereich Einwohnerangelegenheiten bietet Ihnen hier Informationen und Formulare rund um den Bau. Genehmigungsbehörde und Bauaufsicht ist der Kreis Pinneberg, Fachdienst Planen und Bauen.


Abbruch von Gebäuden

Der Abbruch von freistehenden Gebäuden oder Anlagen mit einer Höhe (*) bis zu 7m ist verfahrensfrei, es muss also weder ein Bauantrag gestellt werden noch muss das Vorhaben angezeigt werden.

In allen anderen Fällen muss die beabsichtigte Beseitigung von Gebäuden oder Anlagen mindestens einen Monat vorher bei der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden (§ 63 LBO).

Bei nicht freistehenden Gebäuden muss darüber hinaus die Standsicherheit angrenzender Gebäude je nach Gebäudeklasse bestätigt bzw. geprüft werden.

(*) Höhe im Sinne der Landesbauordnung ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der festgelegten Geländeoberfläche.


Bauakteneinsicht

Die im Archiv der Stadt Quickborn vorhandenen Bauakten und Statiken können von Eigentümern und Bevollmächtigten unter Beachtung des Datenschutzes eingesehen werden. Eine Vollmacht des Eigentümers ist notwendig.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin um lange Wartezeiten für Sie zu vermeiden.
Es werden Gebühren gemäß der geltenden Fassung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Quickborn erhoben.


Bauantrag

Bitte den Bauantrag vollständig (3-fach) direkt bei der Genehmigungsbehörde, Kreis Pinneberg, Fachdienst Planen und Bauen, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn, einreichen.

Bitte reichen Sie den Antrag zur Entwässerung in Quickborn ein. Diese Unterlagen sind Bestandteil der vollständigen Antragsunterlagen.

Die Anträge und Formulare im bauaufsichtlichen Verfahren finden Sie auf der Webseite des Kreises Pinneberg.


Bauvoranfragen / Vorbescheide

Bauvoranfragen können entweder formlos oder mit dem Formular Bauvoranfrage eingereicht werden.

Fügen Sie bitte Ihrem Antrag einen aktuellen Flurkartenauszug, erhältlich beim Katasteramt Elmshorn, und einen Lageplan (der evtl. aus der Kopie der Flurkarte erstellt werden kann) bei.

Die Anträge und Formulare im bauaufsichtlichen Verfahren finden Sie auf der Webseite des Kreises Pinneberg.


Bebauungspläne

Informationen über wirksame bzw. rechtskräftige Bauleitpläne der Stadt Quickborn können über das Geoportal des Kreises Pinneberg abgerufen werden.


Entwässerungsgenehmigung

Schmutzwasserbeseitigung (Kanalbenutzung)

Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Schmutzwasserkanal) und deren Benutzung bedarf es einer Entwässerungsgenehmigung.

Den Antrag für Schmutzwasser bitte ausgefüllt 3-fach zusammen mit dem Bauantrag bei der Stadt Quickborn einreichen. Ohne diese Formulare ist der Bauantrag unvollständig und kann nicht bearbeitet werden.

Regenwasserbeseitigung (Kanalbenutzung)

Für die Beseitigung von gesammeltem Niederschlagswasser über die kommunale Kanalisation (Siel und Graben) benötigt der Einleiter eine Entwässerungsgenehmigung. Der Entwässerungsantrag mit seinen Anlagen ist in dreifacher Ausfertigung bei der Stadt Quickborn einzureichen. Ohne diese Formulare ist der Bauantrag unvollständig und kann nicht bearbeitet werden.

Niederschlag im Grundwasser versickern lassen oder in ein oberirdisches Gewässer einleiten (Gewässerbenutzung)

Die Einleitung von nichtbelastetem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer oder die Niederschlagsversickerung bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Der Entwässerungsantrag mit seinen Anlagen ist in dreifacher Ausfertigung bei der Stadt Quickborn einzureichen. Ohne diese Formulare ist der Bauantrag unvollständig und kann nicht bearbeitet werden.

Befreiung vom Anschlusszwang (Regenwasserkanal)

Die Stadt Quickborn wird eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang des öffentlichen Regenwasserkanals nur erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die Versickerungsanlagen ausreichend bemessen sind und der Boden versickerungsfähig ist. Die Berechnung des Speichervermögens der Versickerungsanlagen erfolgt nach Arbeitsblatt ATV - A 138. Für die Befreiung vom Anschlusszwang ist der Niederschlagsentwässerung- sowie Versickerungsantrag mit seinen Anlagen in dreifacher Ausfertigung bei der Stadt Quickborn einzureichen.

Die Stadt Quickborn wird die Befreiung vom Anschlusszwang erst erteilen, wenn die Untere Wasserbehörde für die Versickerungsanlagen auf Ihrem Grundstück eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erteilt hat.


Genehmigungsfreistellungen (Bauanzeigen in B-Plangebieten)

Bitte 1-fach an die Stadt Quickborn und zeitgleich 1-fach beim Kreis Pinneberg, Kurt-Wagener-Straße 11 25337 Elmshorn, einreichen.

Die Anträge und Formulare im bauaufsichtlichen Verfahren finden Sie auf der Webseite des Kreises Pinneberg.


Hausnummernvergabe

Bei Neubauvorhaben ist vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Nutzungsaufnahme, die neue Hausnummer bei der Stadt Quickborn zu erfragen. Dieses gilt auch für Umbauten oder Nutzungsänderungen, wenn separate Hauseingänge geschaffen werden.


Nutzungsänderungen

Nutzungsänderungen sind stets zu beantragen. Beachten Sie hierbei den Stellplatznachweis. Den Antrag bitte 3-fach bei der Stadt Quickborn einreichen. Die Anträge können ebenso (3-fach) direkt bei der Genehmigungsbehörde, Kreis Pinneberg, Fachdienst Planen und Bauen, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn, eingereicht werden.

Die Anträge und Formulare im bauaufsichtlichen Verfahren finden Sie auf der Webseite des Kreises Pinneberg.


Vorkaufsrechtsverzichtserklärung

Für die Ausstellung der Verzichtserklärung für das Vorkaufsrecht fällt gemäß der Satzung der Stadt Quickborn über die Erhebung von Verwaltungsgebühren eine Gebühr in Höhe von 50,-- EUR an.



Nähere Informationen zum Thema Bauen finden Sie hier:

Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein


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