Einbürgerungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte
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Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einbürgerungsanspruch eine Einbürgerung nach Ermessen beantragen.
Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigte Bürgerin beziehungsweise gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.
Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem
Für eine Ermessenseinbürgerung muss die zuständige Behörde im Einzelfall ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung feststellen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können bei der Ermessenseinbürgerung folgende Personen miteingebürgert werden, auch wenn sie noch nicht seit 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben:
Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.
Einbürgerungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte
Für die Ermessenseinbürgerung gelten folgende Mindestanforderungen:
Hinweise:
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