Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Sie erhalten Geburtsurkunden daher nur:
- für sich selbst
- als Ehepartnerin oder Ehepartner
- als Lebenspartnerin oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
- als Vorfahren und Nachfahren, wie etwa Eltern oder Großeltern sowie die Kinder und Enkel
- als Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen
Wenn Sie nähere Verwandte wie Tante und Onkel sind, erhalten Sie eine Geburtsurkunde nur, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können, beispielsweise durch
- ein Schreiben des Nachlassgerichts,
- ein gerichtliches Urteil oder
- einen vollstreckbaren Titel.
Liegt eine Änderung des Geschlechtseintrags vor, erhalten nur Sie selbst Ihre Geburtsurkunde, da dort noch der ursprüngliche Name steht.
Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

