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Gaststättengewerbe (erlaubnisfrei): Untersagung des Betriebes


Die Ordnungsbehörden können bei Verstößen gegen die Gewerbeordnung jederzeit den Betrieb von erlaubnisfreien Gaststätten untersagen.


Leistungsbeschreibung

Bei Verstößen gegen die Gewerbeordnung, wenn Sie beispielsweise die notwendige Zuverlässigkeit nicht besitzen, kann eine Untersagung für das erlaubnisfreie Gaststättengewerbe erfolgen.


An wen muss ich mich wenden?

An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

Rechtsgrundlage
  • § 31 Gaststättengesetz (GastG),
  • § 35 Gewerbeordnung (GewO).

§ 31 GastG

§ 35 GewO

Spezielle Hinweise für Stadt Pinneberg

§31 Gaststättengesetz (GastG), § 35 Gewerbeordnung (GewO), § 15 GewO

Was sollte ich noch wissen?

Die Untersagung kann auch vor Beginn des Betriebes eines erlaubnisfreien Gaststättengewerbes erfolgen.

Alle Auskünfte werden vorbehaltlich einer gegebenenfalls erforderlichen baurechtlichen Prüfung erteilt. Nähere Angaben finden Sie in den Leistungsbeschreibungen zum Baurecht (Bauantrag).

Voraussetzungen

Spezielle Hinweise für Stadt Pinneberg

Unzuverlässigkeit, Verstoß gegen Auflagen, Nichteinhaltung von Gesetzen, Verstoß gegen geltendes Recht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Spezielle Hinweise für Stadt Pinneberg

von AMts wegen

Welche Gebühren fallen an?

Spezielle Hinweise für Stadt Pinneberg

Tarifstelle 11.4.3: 400€ bis 3.000 €

Tarifstelle 11.11.1 nach Zeitaufwand/ je nach Tatbestand (welche Rechtsgrundlage zutreffend ist)

Welche Fristen muss ich beachten?

Spezielle Hinweise für Stadt Pinneberg

Widerspruchsfrist

Bearbeitungsdauer

Spezielle Hinweise für Stadt Pinneberg

je nach Aufwand

Rechtsbehelf

Spezielle Hinweise für Stadt Pinneberg

ja

Anträge / Formulare

Spezielle Hinweise für Stadt Pinneberg

nein

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