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Verwaltungsleistung suchen


Ausnahmegenehmigung für Arbeitsstätten beantragen


Ausnahmen von Regelungen der Arbeitsstättenverordnung müssen bei der Unfallkasse Nord beantragt werden.


Leistungsbeschreibung

Die Arbeitsstättenverordnung legt fest, was der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu beachten hat. Geregelt werden zum Beispiel Anforderungen an Arbeitsräume, Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume, Beleuchtung, Belüftung und Raumtemperatur.

Sie als Arbeitgeber können bei der zuständigen Behörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung schriftlich beantragen, wenn

  • Sie andere, ebenso wirksame Maßnahmen treffen oder
     
  • die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
     

Bei der Beurteilung muss die Behörde die Belange der kleineren Betriebe besonders berücksichtigen.


An wen muss ich mich wenden?

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Schriftlicher Antrag,
  • Nachweis der Notwendigkeit der Abweichung und
  • Nachweis der Vereinbarkeit der Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten.
  • Auf Verlangen der Behörde: Nachweis der Wirksamkeit der regelabweichenden Maßnahmen.
Rechtsgrundlage

§ 3 Abs. 3 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV).

§ 3 ArbStattV - Gefährdungsbeurteilung

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Adresse
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Telefon
+49 431 530550-0
Fax
+49 431 530550-99
E-Mail
info@ea-sh.de
WWW
https://www.ea-sh.de
Öffnungszeiten

Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
 

Verkehrsanbindung
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        Oelixdorfer Straße 2
        25524 Itzehoe
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