Die Stadt Quickborn ist verpflichtet, den Umgebungslärm regelmäßig zu untersuchen und einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Grundlage hierfür sind die §§ 47a bis 47f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie die europäische Umgebungslärmrichtlinie.
Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, besonders belastete Bereiche zu identifizieren, die Lärmsituation zu bewerten und geeignete Maßnahmen zur Verringerung des Umgebungslärms zu entwickeln. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und weitere bedeutende Lärmquellen.
Die Ratsversammlung der Stadt Quickborn hat den Lärmaktionsplan (Stufe 4) in ihrer Sitzung am 24. Juni 2024 beschlossen. Zuvor wurden die Öffentlichkeit, Nachbarkommunen, Behörden sowie sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft und bei der Beschlussfassung berücksichtigt.

