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Allgemeinverfügung zu Abbrennverboten an Silvester und Neujahr der Stadt Quickborn vom 22.12.2023


Aufgrund von § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBI. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBI. I S. 5238), erlässt die Stadt Quickborn die beigefügte Allgemeinverfügung samt Anlagen.

Quickborn, 27.12.2023



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