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Bekanntmachung der Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen


Aufgrund § 5 (1) des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz -LöffZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.11.2006 (GVOBI. Schl.-H. 2006 S. 243) in Verbindung mit § 2 (3) der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30.11.2006 (GVOBI. Schl.-H. 2006 S. 252), in der jeweils zurzeit geltenden Fassung, wird für die Stadt Quickborn die nachfolgende Stadtverordnung verordnet.

Quickborn, 17.05.2024



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