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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBI. S.-H. S. 57), der §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 13, 6 Abs. 2, 41 Abs. 3 und 47 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24.01.2007 (GVOBI. S.-H. S. 39), § 24 Absatz 4 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe i.V.m. dem Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) vom 01.02.2021 BGBl. 2021 Teil 1 Nr. 71, der Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter (Amtsbl. Schl.-H. 2025/459), der Richtlinie zur Genehmigung und Förderung von Offenen Ganztagsschulen sowie zur Einrichtung und Förderung von Betreuungsangeboten in der Primarstufe für nicht rechtsanspruchserfüllende Plätze (Amtsbl. Schl.-H. 2024/772 in der jeweils geltenden Fassung) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBI. S.-H. S. 27) jeweils in den geltenden Fassungen und des Beschlusses der Ratsversammlung der Stadt Quickborn vom 23.03.2026 wird folgende Satzung beschlossen:
Quickborn, 02.04.2026
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