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Geflügelpest: Kreis Pinneberg ordnet Aufstallungspflicht an


Seit September 2025 werden deutschlandweit und auch in Schleswig-Holstein vermehrt Fälle der hochpathogenen aviären Influenza (HPAIV, Subtyp H5N1) bei Wildvögeln, insbesondere bei Kranichen, festgestellt. Zudem sind bislang bereits 31 Geflügelhaltungen bundesweit betroffen. Auch im Kreis Pinneberg mehren sich die Funde verendeter Wildvögel. Damit steigt das Risiko, dass die Geflügelpest in Hausgeflügelbestände eingeschleppt wird.

Zum Schutz der Tiere und zur Eindämmung einer weiteren Ausbreitung hat das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europaschutz und Verbraucherschutz bereits am 23. Oktober 2025 eine landesweite Allgemeinverfügung mit vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen erlassen.

Darauf aufbauend hat der Kreis Pinneberg am 27. Oktober 2025 eine Allgemeinverfügung zur Aufstallung von Geflügel und zum Verbot von Geflügelausstellungen veröffentlicht. Diese tritt am 28. Oktober 2025 in Kraft und ist von allen Geflügelhalterinnen und -haltern im Kreisgebiet zu befolgen.

Bürgermeister Thomas Beckmann betont: „Die Aufstallungspflicht ist eine notwendige Vorsichtsmaßnahme, um unsere Geflügelbestände zu schützen. Die Gesundheit unserer Tiere, aber auch die Sicherheit unserer Lebensmittel und der Schutz unserer landwirtschaftlichen Betriebe stehen an erster Stelle. Ich bitte alle Halterinnen und Halter, die Anordnungen des Kreises konsequent umzusetzen und damit einen wichtigen Beitrag zum Seuchenschutz zu leisten.“

Was ist die Geflügelpest und was bedeuten die Maßnahmen konkret?

Die hochpathogene aviäre Influenza, umgangssprachlich auch „Geflügelpest“ genannt, wird durch Influenzaviren des Typs A verursacht – hier insbesondere durch Subtypen wie H5N1. Bei Hausgeflügel kann das Virus sehr schnell zu Erkrankungen, hohen Tierverlusten oder zum Tod führen; auch Wildvögel gelten als wichtige Verbreitungsquelle, da sie das Virus beim Vogelzug über weite Strecken mitführen können.

Mit der Anordnung zur Aufstallung wird geregelt, dass Geflügel nicht im Freien gehalten werden darf, sondern in geschlossenen Ställen oder Schutzvorrichtungen untergebracht werden muss. So sollen Kontakte zu Wildvögeln, die das Virus übertragen können, minimiert werden. Das Verbot von Ausstellungen von Geflügel dient dazu, Bewegungen von Geflügel und Geflügelhaltungen sowie Kontakte zwischen Tieren und Haltern zu reduzieren – so wird eine mögliche Verbreitung des Virus über verschiedene Bestände hinweg eingedämmt.

Quickborn, 29.10.2025



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