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Bekanntmachung
über den Erlass einer vorläufigen Anordnung im Rahmen des Planänderungsverfahrens nach §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) in Verbindung
mit §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für das Vorhaben der
AKN Eisenbahn AG „Elektrifizierung der AKN-Strecke A1/ S5 (ehemalige Bezeichnung A1/ S21) zwischen der Landesgrenze der Freien und Hansestadt Hamburg
und Schleswig-Holstein und der Stadt Kaltenkirchen“ inklusive Umweltverträglichkeitsprüfung – Planfeststellungsabschnitt 2 (PFA 2) –;
1. Planänderung vor Fertigstellung für den Abschnitt zwischen der Landesgrenze
des Landes Schleswig-Holstein zur Freien und Hansestadt Hamburg bis auf das
Gebiet der Gemeinde Ellerau;
(Strecken-Kilometer 11,126 bis Strecken-Kilometer 22,390)
auf den Gebieten der Gemeinden Bönningstedt, Hasloh und Quickborn im Kreis
Pinneberg sowie der Gemeinde Ellerau im Kreis Segeberg
1. Vorläufige Anordnung
Die Vorhabenträgerin, die AKN Eisenbahn GmbH, hat für das oben genannte Vorhaben mit Schreiben vom 06.06.2024 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
nach § 18d AEG in der aktuell geltenden Fassung i. V. m. § 76 Absatz 1 VwVfG in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung beantragt.
Mit vorläufiger Anordnung der Planfeststellungsbehörde sind für das vorgenannte Bauvorhaben vorgezogene Teilmaßnahmen vorläufig genehmigt worden.
Es handelt sich um folgende Maßnahmen:
1. Vorbereitende Arbeiten für die Errichtung der Oberleitungsmasten,
2. Gründungsarbeiten für Oberleitungsmasten,
3. Aufstellen der Oberleitungsmasten.
Die vorläufige Anordnung bezieht sich nicht auf solche Masten, die aufgrund fehlender privatrechtlicher Erlaubnisse oder entgegenstehender öffentlicher Belange ausdrücklich
von der Regelungswirkung der vorläufigen Anordnung ausgenommen wurden. Im Übrigen bezieht sie sich auf sämtliche im Planungsabschnitt zu errichtenden Masten.
Die vorläufige Anordnung enthält insbesondere zum Schutz von potentiell Betroffenen zudem Nebenbestimmungen.
Die vorläufige Anordnung kann ab dem 14.02.2025 digital im Internet über folgenden Link https://planfeststellung.bob-sh.de (dort unter dem Link für das Vorhaben „Schiene -
AKN-Strecke A 1 - S 21 Eidelstedt-Kaltenkirchen, Elektrifizierung“) oder unter dem Direktlink https://planfeststellung.bob-sh.de/verfahren/akn-a1-s21/public/detail abgerufen werden.
Sie kann auch nach vorheriger Terminabsprache bei der Planfeststellungsbehörde eingesehen werden.
Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung.
Soweit die vorläufig zugelassenen Teilmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt werden, wird die Planfeststellungsbehörde gegenüber der Vorhabenträgerin anordnen, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde.
Gemäß § 41 Absatz 3 VwVfG gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung als bekannt gegeben.
2. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage
beim
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht
Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig
erhoben werden.
Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die vorläufige Anordnung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines
Monats nach der Bekanntgabe der vorläufigen Anordnung beim
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig
gestellt und begründet werden.
Kiel, den 07.02.2025
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein
- Amt für Planfeststellung Verkehr -
- Planfeststellungsbehörde -
Hopfenstraße 29, 24103 Kiel
Gez. Maximilian Quink
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