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Bekanntmachung der Gemeinde Hasloh über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024


Bekanntmachung
der Gemeinde Hasloh über die
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024


Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B der Gemeinde Hasloh haben sich nicht geändert,
so dass Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2024 nicht erteilt werden.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der
letzten Bescheiderteilung (auch Dauerbescheiderteilung) nicht geändert hat, wird deshalb
durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom
07.08.1973 (BGBl 1973 I S. 965) in der zur Zeit geltenden Fassung die Grundsteuer für das
Kalenderjahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Danach sind im Jahr 2024 die
Grundsteuern in der Höhe und zu den Fälligkeiten zu entrichten, wie sie sich aus dem zuletzt
ergangenen Grundsteuerbescheid ergeben.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die
Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein
schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer
Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch
Widerspruch bei der Gemeinde Hasloh, Rathausplatz 1, 25451 Quickborn angefochten
werden. Die Einlegung eines Widerspruchs entbindet nicht von der Verpflichtung die
festgesetzten Beträge termingemäß an die Gemeinde Hasloh zu entrichten.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 25 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes eine
Beschlussfassung über die Festsetzung oder auch die Änderung des Hebesatzes bis zum 30.
Juni eines Kalenderjahres möglich ist. Ein Vertrauensschutz über die Höhe des Hebesatzes
des Jahres 2024 entsteht somit erst am 1. Juli 2024.


Hasloh, den 18. Dezember 2023
Gemeinde Hasloh
Der Bürgermeister
Im Auftrag
gez. Zimmermann



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