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Bekanntmachung der Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen


Aufgrund §5(1) des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz - LöffZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.11.2006 (GVOBI. Schl.-H. 2006 S. 243) in Verbindung mit § 2 (3) der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30.11.2006 (GVOBI. Schl.-H. 2006 S. 252), in der jeweils zurzeit geltenden Fassung, wird für die Stadt Quickborn verordnet ...

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte nachfolgenden PDF-Dokument.

Quickborn, 15.05.2023



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