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Bekanntmachung der Stadt Quickborn zur Beschränkung des Abbrennens von Feuerwerkskörpern


Gemäß § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern gesetzlich verboten. Dieses Verbot ist unbedingt zu beachten und wird durch nachfolgende Anordnung nicht eingeschränkt.

In Vollzug des § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der 1. SprengV (Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 VI) geändert worden ist, erlässt die Stadt Quickborn folgende Allgemeinverfügung zur Regelung eines weiterreichenden Verbots:

Auch am 31. Dezember und am 1. Januar dürfen Feuerwerksraketen in der Stadt Quickborn, jeweils im Umkreis von 200 m zu den nachstehend genannten Objekten, nicht abgebrannt werden:

  • Bahnstraße 52
  • Dorfstraße 5
  • Heinrich-Hertz-Straße 18
  • Immenhorstweg 2a
  • Im Sand 20
  • Kieler Straße 48-50

Andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nicht in einem geringeren Abstand als 100 m zu den genannten Objekten abgebrannt werden.

Dieselbe Regelung (200 m Abstand für Feuerwerksraketen und 100 m Abstand für andere Pyrotechnik der Kategorie F2) gilt im Übrigen auch in Bezug auf alle reetgedeckten Häuser.

Für das Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern wird die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet, so dass ein erhobener Widerspruch keine aufschiebende Wirkung erzeugt. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, weil verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern um den Jahreswechsel Brände verursacht werden. Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümer von besonders brandgefährdeten Objekten, vor Brandgefahren geschützt zu werden, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, Feuerwerkskörper im Umfeld dieser Gebäude in der Silvesternacht abzubrennen.

Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zulässig.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Quickborn, Der Bürgermeister, Rathausplatz 1, 25451 Quickborn einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Landrat des Kreises Pinneberg, Ordnungsbehörde, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn, eingelegt wird. Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, gem. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der sofortigen Vollziehung anordnen.

Quickborn, den 16.12.2021



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