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Zugang zum Himmelmoor untersagt: Neue Corona-Maßnahmen des Kreises Pinneberg treten am 25.01.2021 in Kraft


AV Kreis Pinneberg 24.01.2021

Verschärfte Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 200

Neue Allgemeinverfügung zum Himmelmoor, Einzelhandel, zu Kindertagesstätten und Pflegeheimen

In den vergangen drei Tagen sind im Kreis Pinneberg jeweils über 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus registriert worden. 641 Menschen haben sich in den letzten 7 Tagen infiziert. Damit wird der für die Festlegung weiterer Maßnahmen entscheidende Inzidenzwert von 200 schneller als erwartet überschritten.

  zur Corona-Medieninformation des Kreises Pinneberg vom 24.01.2021

Der Kreis Pinneberg reagiert auf den rasanten Anstieg an Neuinfektionen und die Inzidenzüberschreitung von 200 mit Erlass einer neuer Allgemeinverfügung (AV). Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 25.01.2021 und ist befristet bis einschließlich Sonntag, den 31.01.2021.

Folgende neue Regelungen treten damit ab Montag in Kraft:

  • Das Betreten des Himmelmoors zu Naherholungszwecken ist untersagt (siehe Anlage 1)
  • Das Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels und von Wochenmärkten ist nur durch eine Person pro Haushalt zulässig
    • Eine Begleitung ist nur durch eine erforderliche Assistenz gestattet
    • Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ihre Eltern begleiten, soweit eine anderweitige Betreuung nicht gesichert werden kann.
  • Auf öffentlichen Spielplätzen gilt für Erwachsene eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
  • Das Betreten von Schulhöfen außerhalb des Schulbetriebs ist untersagt
  • Es wurden neue Regelungen zum Betreten von Pflegeheimen, zu Trauerfeiern und Bestattungen sowie zur Abholung von Speisen erlassen (siehe AV)

Der Kreis Pinneberg begründet die Maßnahmen mit einem massiven Anstieg der Corona-Infektionen. Die 7-Tage Inzidenz der SARS-CoV-2 Fälle hat den Wert von 200 überschritten (Stand 24.01.2021). Außerdem liegt ein zunehmend diffuses Geschehen mit einer ansteigenden Anzahl an Fällen vor, bei denen die Infektionsquelle nicht ermittelt werden kann. Die Infektionsketten sind nicht mehr nachvollziehbar und die Ansteckungsquelle lässt sich häufig nicht ermitteln. Die durch die Allgemeinverfügung bestimmten Maßnahmen zur Eindämmung sind deshalb im Rahmen der getroffenen Regelung erforderlich.

Für nähere Informationen lesen Sie bitte die beigefügte Allgemeinverfügung.

Quickborn, 24.01.2021



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