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Corona-Maßnahmen um eine Woche verlängert: Neue Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg


AV Kreis Pinneberg 31.01.2021

Es kommt auf das Verhalten an – nicht nur auf das Sinken der Inzidenzwerte

Die Corona-Maßnahmen im Kreis Pinneberg werden um eine Woche verlängert. Inhaltlich ändert sich kaum etwas. In die Entscheidung über die Maßnahmen fließen verschiedene Faktoren mit ein: Die Inzidenzzahlen sind zwar leicht sinkend, der Beobachtungszeitraum für eine stabile Wirkung der Maßnahmen ist aber noch zu kurz. Andererseits spielen aber auch gerade die jüngst aufgetretenen Fälle von Virusmutationen eine Rolle. Zuletzt waren am Donnerstag zwei bestätigte Fälle der britischen Mutation vermeldet worden. Inzwischen ist ein weiterer Fall einer Mutation bekannt geworden.

 zur ausführlichen Corona-Medieninformation des Kreises Pinneberg vom 31.01.2021

Die Verlängerung der am 25.01.2021 inkraftgetretenen Regeln gilt befristet in der Zeit vom 01.02.2021 bis zum 07.02.2021.

Folgende Maßnahmen werden verlängert:

  • Das Betreten des Himmelmoors zu Naherholungszwecken ist untersagt (siehe Anlage 1)
  • Das Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels und von Wochenmärkten ist nur durch eine Person pro Haushalt zulässig
    • Eine Begleitung ist nur durch eine erforderliche Assistenz gestattet
    • Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ihre Eltern begleiten, soweit eine anderweitige Betreuung nicht gesichert werden kann.
  • Auf öffentlichen Spielplätzen gilt für Erwachsene eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
  • Das Betreten von Schulhöfen außerhalb des Schulbetriebs ist untersagt
  • Es wurden neue Regelungen zum Betreten von Pflegeheimen, zu Trauerfeiern und Bestattungen sowie zur Abholung von Speisen erlassen (siehe AV)

Der Kreis Pinneberg begründet die Verlängerung der Allgemeinverfügung vom 24.01.2021 durch die Notwendigkeit, vor dem Hintergrund der nach wie vor hohen Fallzahlen Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Corona-Infektionsketten zum Schutz der Bevölkerung zu erlassen. Es liegt ein weiterhin diffuses Infektionsgeschehen vor, bei denen die Infektionsquelle nicht immer ermittelt werden kann. Die durch die Allgemeinverfügung bestimmten Maßnahmen zur Eindämmung sind deshalb im Rahmen der getroffenen Regelung erforderlich.

Für nähere Informationen lesen Sie bitte die beigefügte Allgemeinverfügung.

Quickborn, 31.01.2021



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