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Bekanntmachung der Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 38 A


Satzung der Gemeinde Bönningstedt über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 38 A

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bönningstedt hat in ihrer Sitzung am 22.11.2022 die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 38 A beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bönningstedt vom 22.11.2022 folgende Veränderungssperre als Satzung erlassen:

§ 1

Zu sichernde Planung und räumlicher Geltungsbereich

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bönningstedt hat in ihrer Sitzung am 22.11.2022 für das Gebiet östlich der AKN, südlich der Norderstedter Straße, nördlich des Bebauungsplanes Eisteich und westlich der LSG-Grenze, aber ohne den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 (In de Musen)“ die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 38 A beschlossen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

§ 2

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Änderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde des Kreises Pinneberg im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bislang ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 3

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

(1) Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Veränderungssperre tritt mit Ablauf des 15.12.2024 außer Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 1 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.

 

Bönningstedt, den 16.12.2022

Gemeinde Bönningstedt

Der Bürgermeister

gez. Rolf Lammert


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