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Bekanntmachung
des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein, - Amt für Planfeststellung Verkehr -
über die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.02.2022,
Az. APV 3-622.721-19 und des festgestellten Plans
für das Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i.V.m. §§ 73 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – jeweils in der derzeit gültigen Fassung – und §§ 3 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung (UVPG a.F.) für die Elektrifizierung der AKN-Strecke A1 / S21 zwischen der Landesgrenze der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein und der Stadt Kaltenkirchen, Planfeststellungsabschnitt 2 (PFA 2) auf dem Gebiet der Städte und Gemeinden Bönningstedt, Hasloh, Kölln-Reisiek und Quickborn (Kreis Pinneberg), Ellerau, Henstedt-Ulzburg, Kaltenkirchen, Kisdorf, Neversdorf und Todesfelde (Kreis Segeberg), Reher und Vaale (Kreis Steinburg) sowie Schafflund (Kreis Schleswig-Flensburg)
I.
Das Amt für Planfeststellung Verkehr im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (Planfeststellungsbehörde) hat mit Beschluss vom 28.02.2022, Az. APV 3-622.721-19, den Plan für das oben genannte Vorhaben festgestellt.
II.
vom 07. April 2022 bis zum 20. April 2022
(jeweils einschließlich)
in folgenden Amtsverwaltungen zur Einsicht während der genannten Zeiten aus:
Der Zugang zu den Dienstgebäuden für Besucherinnen und Besucher ist teilweise nur nach vorheriger telefonischer Voranmeldung unter Einhaltung der 3G-Regelung sowie ggf. FFP2 Maskenpflicht möglich. Bitte informieren Sie sich über die aktuell konkret geltenden Regelungen direkt bei der jeweiligen Auslegungsstelle und dem Amt für Planfeststellung Verkehr.
Die während des Planfeststellungsverfahrens als ungültig gekennzeichneten Unterlagen können beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein, hier bei der Dienststelle des Amtes für Planfeststellung Verkehr, eingesehen werden. Eine Voranmeldung unter 0431 / 383-2793 ist erforderlich.
III.
Verfügender Teil des Beschlusses, Gegenstand des Vorhabens
Der verfügende Teil des Beschlusses lautet auszugsweise:
Die vom Vorhabenträger, AKN Eisenbahn GmbH (Umfirmierung erfolgte nach Antragstellung, vorher AKN Eisenbahn AG), vorgelegten Pläne für die Elektrifizierung der AKN-Strecke A1/S21 zwischen der Landesgrenze der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) und Schleswig-Holstein und der Stadt Kaltenkirchen werden gemäß § 18 AEG i.V.m. §§ 72 ff VwVfG nach Maßgabe der Vorbehalte, Änderungen, Inhalts- und Nebenbestimmungen festgestellt.
Hinweise zum verfügenden Teil
In dem Planfeststellungsbeschluss wurden die Einwendungen, Forderungen und Anträge der Betroffenen und der sonstigen Einwenderinnen und Einwender sowie die von Behörden und Vereinigungen abgegebenen Stellungnahmen zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Einzelentscheidungen entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.
Mit der Elektrifizierung der AKN-Strecke A1 / S21 zwischen der Landesgrenze der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein und der Stadt Kaltenkirchen, Planfeststellungsabschnitt 2 (PFA 2) sind folgende Auswirkungen verbunden:
Es ergeben sich vorübergehende und dauerhafte Grundstücksinanspruchnahmen sowie Eingriffe in Natur und Landschaft. Es kommt zu bauzeitlichen Immissionen (insbes. Baulärm und Erschütterungen) und anderen Belastungen durch Bauarbeiten, ferner zu Eingriffen in die vorhandene Eisenbahninfrastruktur mit Behinderungen und zeitlichen Sperrungen. Es sind landschaftspflegerische Maßnahmen im Bereich der Städte und Gemeinden Bönningstedt, Hasloh, Kölln-Reisiek und Quickborn (Kreis Pinneberg), Ellerau, Henstedt-Ulzburg, Kaltenkirchen, Kisdorf, Neversdorf und Todesfelde (Kreis Segeberg), Reher und Vaale (Kreis Steinburg) sowie Schafflund (Kreis Schleswig-Flensburg) vorgesehen.
Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen zum Schutz der Umwelt, der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer. Die Nebenbestimmungen betreffen vorgesehene Schutzkonzepte für den Bauablauf, die Entwässerung, den Gewässerschutz, den Schutz vor bauzeitlichen und betriebsbedingten Immissionen (Lärm, Erschütterungen, Elektromagnetische Verträglichkeit) und den Naturschutz, den Artenschutz, den Bodenschutz, den Schutz des Waldes, den Schutz von privatem und öffentlichem Eigentum (inkl. Beweissicherung im Bereich des zweigleisigen Ausbaus) sowie sonstige öffentliche Belange. Eine umweltfachliche Baubegleitung wurde angeordnet.
Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer, sondern Schlüsselnummern. Auf Verlangen kann den Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage des amtlichen Identitätsdokumentes ihre Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.
Gegenstand des Vorhabens ist im Wesentlichen:
IV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht
Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig
erhoben werden.
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit keine aufschiebende Wirkung.
Kiel, den 08.03.2022
gez. Dr. Ullmann
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr,
Arbeit, Technologie und Tourismus
des Landes Schleswig-Holstein
- Amt für Planfeststellung Verkehr -
Tag der Bereitstellung: 25.03.2022
Typ | Titel | Größe |
20220308_Bekanntmachung_Planauslegung_AKN_A1_S21 | 91.9 kB |
Webseiten-ID: 18431